§21 DGUV Vorschrift 23 – Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtungen

Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand (ohne Munition) übergeben werden. Wer die Waffe übernimmt muss sich vom Ladezustand überzeugen und die Waffe auf Mängel überprüfen. Werden Mängel festgestellt, darf die Waffe nicht mehr benutzt werden.
Die Entladung einer Waffe muss über einer geeigneten Kugelfangrichtung (Sandgrube) erfolgen. Es muss darauf geachtet werden, dass kein anderer Mitarbeiter durch einen versehentlichen Schuss verletzt wird.

§19 DGUV Vorschrift 23 – Schusswaffen

Es dürfen nur Waffen bereitgehalten und geführt werden, die in Deutschland offiziell zugelassen und angemeldet sind.
Bei Verdacht auf Mängel müssen Waffen sofort, mindestens aber 1-mal jährlich durch einen Sachkundigen auf ihre Handhabungssicherheit geprüft werden.
Instandsetzungen dürfen nur von bestimmten Personen (Bsp.: Büchsenmacher) durchgeführt werden.
Unzulässig ist das Bereithalten und Führen von Schreck- und Gas-Schusswaffen bei der Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen.

 

§18 DGUV Vorschrift 23 – Ausrüstung mit Schusswaffen

Mitarbeiter dürfen nur mit Waffen ausgerüstet sein, wenn dies durch den Unternehmer ausdrücklich angeordnet wird und wenn sie nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet, sachkundig und an den Waffen ausgebildet sind.
Mitarbeiter müssen regelmäßig an Schießübungen teilnehmen um ihre Schießfertigkeit und die erforderliche Sachkunde nachweisen zu können. Über diese Prüfungen muss der Unternehmer Aufzeichnungen erstellen und führen.
Reichen die Voraussetzungen bei einem Mitarbeiter nicht mehr aus, so hat der Unternehmer die Waffe dem Mitarbeiter umgehend zu entziehen.

§15 DGUV Vorschrift 23 – Hundeführer

Es dürfen nur Mitarbeiter als Hundeführer eingesetzt werden, die entsprechend ihrer Aufgabe unterwiesen worden sind und die für die Führung von Hunden erforderlichen Befähigung nachweisen können (1x jährlich Überprüfung).
Sollte keine Befähigung mehr vorliegen, so darf der Hundeführer keinen Hund mehr im dienstlichen Auftrag führen.

§13 DGUV Vorschrift 23 – Hundezwinger

Werden Hunde in Zwingern oder Zwingeranlagen gehalten, muss vom Unternehmer gewährleistet werden, dass eine Trennung der Hunde (Einzelhaltung) möglich ist.
Die Zwinger dürfen nur vom Hundeführer oder von beauftragten Personen, die dem Hund vertraut sind, betreten werden. Am Zwinger muss ein Verbotsschild „Zutritt für unbefugte Verboten“ angebracht werden.
Zwinger müssen abschließbar sein und dürfen nur gesäubert werden, wenn der Hund sich nicht im Zwinger befindet.

§12 DGUV Vorschrift 23 – Hunde

Bei Wach- und Sicherungsaufgaben dürfen nur geprüfte Hunde mit einem Hundeführer eingesetzt werden (Bsp.: abgelegte Prüfung – Schutzhundprüfung A). Hunde, die aufgrund ihres Alters und Charakters für die entsprechende Aufgabe nicht mehr geeignet sind und andere Personen gefährden könnten, dürfen nicht mehr eingesetzt werden (1x jährlich erfolgt eine Prüfung).
Es gibt auch Ausnahmen bei denen auch ungeprüfte Hunde eingesetzt werden dürfen. Aber nur wenn sie reine Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben erfüllen und der Hundeführer den Hund unter Kontrolle hat.
Es ist zu gewährleisten, dass Hunde durch die Ausbildung und den Einsatz nicht überfordert sind.