§227 BGB

Der § 227 BGB regelt die sogenannte Notwehr und den rechtfertigenden Notstand im Rahmen des deutschen Bürgerlichen Rechts. Die genaue Formulierung des Paragraphen lautet:

§ 227 Notwehr

(1) Wer eine Tat aus Notwehr begeht, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nur dann bestraft, wenn er dabei vorsätzlich handelt.

Hierbei legt Absatz 1 fest, dass Handlungen, die in Notwehr begangen werden, nicht als rechtswidrig betrachtet werden. Absatz 2 definiert Notwehr als eine Verteidigungshandlung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Absatz 3 nimmt Bezug auf Situationen, in denen die Grenzen der Notwehr überschritten werden, und legt fest, dass eine Bestrafung nur dann erfolgt, wenn die Handlung vorsätzlich war.

Es ist wichtig, diesen Paragraphen im Kontext der umliegenden Regelungen zu sehen, die gemeinsam die rechtfertigenden und entschuldigenden Gründe für bestimmte Handlungen abstecken. Die Notwehr ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Rechts, der es Individuen ermöglicht, sich oder andere zu verteidigen, ohne dabei rechtswidrig zu handeln.