Warnzeichen warnen Personen vor bestimmten Gefahren.
Warnzeichen erkennt man an einem dreieckigen Schild (eine Spitze oben) und einem schwarzen Symbol auf gelben Hintergrund.
Kategorie: Unfallverhütungsvorschriften
ASR A1.3 – Verbotszeichen
Verbotszeichen verbieten ein bestimmtes Verhalten in einem bestimmten Bereich.
Verbotszeichen erkennt man an einem runden Schild mit schwarzem Symbol auf weißem Hintergrund mit roten Rand und einem roten Querstrich.
ASR A1.3 – Brandschutzzeichen
Brandschutzzeichen zeigen Mittel zur Meldung, Bekämpfung oder Flucht von Bränden an.
Brandschutzzeichen erkennt man an einem quadratischen oder rechteckigen Schild mit weißem Symbol auf rotem Hintergrund.
ASR A1.3 – Rettungszeichen
Rettungszeichen zeigen Möglichkeiten der Flucht und Rettung sowie Mittel zur Ersten-Hilfe.
Man erkennt sie an einem weißen Symbol auf grünem Hintergrund.
ASR A1.3 – Gebotszeichen
Gebotszeichen wiesen auf ein Gebot hin, welches in der Regel auf Verordnungen des Gesundheitsschutzes beruht und somit verpflichtend sind. Jede Person hat sich an die Gebotszeichen zu halten.
Gebotszeichen sind runde Schilder mit weißem Symbol und blauem Hintergrund.
ASR A1.3 – ständige Gefahrenstellen
Gefahrenstellen werden meist besonders gekennzeichnet, wie beispielsweise gefährliche Stufen oder Ecken an Geräten, an denen man sich stoßen kann. Die Kennzeichnungen sind meist schwarz-gelbe Streifen für Gefahrenstellen, die dauerhaft bestehen und rot-weiße Streifen für Gefahrenstellen, die nur für eine bestimmte Zeit bestehen.
ASR A1.3 – Sicherheit- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Die ASR A1.3 enthält branchenübergreifende Vorschriften für Kennzeichnungen und Schilder, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die bei der Durchführung eines Gewerbes zu beachten sind.
Solche Kennzeichnungen sind u.a.:
Gebotszeichen, Warnzeichen, Verbotszeichen, Rettungszeichen, Brandschutzzeichen, Hinweiszeichen etc.
§28 DGUV Vorschrift 23 – Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Berufsgenossenschaftlichen Verordnungen (DGUV Vorschrift1, ASR A1.3, DGUV Vorschrift 23) stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Diese werden mit einem Bußgeld bedroht.
§25 DGUV Vorschrift 23 – Geldtransporte durch Boten
Geldtransporte durch Boten in öffentlichen Bereichen werden mindestens durch zwei Mitarbeiter durchgeführt. Die eine Person übernimmt den eigentlichen Transport und die andere Person die Absicherung des Boten. Dies gilt auch für Wege zwischen Transportfahrzeug, Übergabe-/Übernahmestelle.
Davon gibt es bestimmte Ausnahmen:
– wenn das Geld unauffällig in ziviler Kleidung getragen wird
– der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist
– der Anreiz für Überfälle durch technische Ausrüstung, die für außenstehende deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert wird
– wenn ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende durch Transportverlauf und Transportabsicherung erkennbar ist
Die Behälter in denen sich das Geld befindet, müssen handhabbar sein (keine schweren und großen Kisten) und dürfen nicht mit dem Boten fest verbunden sein (z.B. durch Handschellen).
§24 DGUV Vorschrift 23 – Eignung für Geldtransporte
Für den Transport von Geld dürfen nur Mitarbeiter mit besonderen Voraussetzungen eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und entsprechend der Aufgabe geeignet sowie eingewiesen und ausgebildet ist.
Beim Transport von Geld gibt es extra Bestimmungen zum Arbeitsschutz, da der Geldtransport ein besonders hohes Gefährdungspotential mit sich bringt.