§25 DGUV Vorschrift 23 – Geldtransporte durch Boten

Geldtransporte durch Boten in öffentlichen Bereichen werden mindestens durch zwei Mitarbeiter durchgeführt. Die eine Person übernimmt den eigentlichen Transport und die andere Person die Absicherung des Boten. Dies gilt auch für Wege zwischen Transportfahrzeug, Übergabe-/Übernahmestelle.

Davon gibt es bestimmte Ausnahmen:
– wenn das Geld unauffällig in ziviler Kleidung getragen wird
– der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist
– der Anreiz für Überfälle durch technische Ausrüstung, die für außenstehende deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert wird
– wenn ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende durch Transportverlauf und Transportabsicherung erkennbar ist

Die Behälter in denen sich das Geld befindet, müssen handhabbar sein (keine schweren und großen Kisten) und dürfen nicht mit dem Boten fest verbunden sein (z.B. durch Handschellen).