Ordnungswidrigkeiten

Wenn ein Unternehmer gegen Vorschriften in der Gewerbeordnung verstößt, begeht er eine sogenannte Ordnungswidrigkeit. Wird dies bekannt gegeben, kann vom Ordnungsamt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, welches in der Regel mit Bußgeld endet.

Auskunft und Nachschau

Auskunft: Ein Unternehmer muss der für ihn zuständigen Behörde Auskunft erteilen. Die Auskunft beinhaltet Angaben wie zum Beispiel die Mitarbeiteranzahl, die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind.

Nachschau: Die zuständige Behörde kann während der Geschäftszeit jederzeit Grundstücke und Betriebsräume betreten und sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen.

Anzeigepflicht

Folgende Ereignisse muss ein Unternehmer unverzüglich der zuständigen Behörde melden:
-> Beginn der Unternehmung
-> Verlegung des Betriebs
-> Änderung des Betriebszweckes
-> Ende der Unternehmung

Das Ziel dahinter ist es, dass die Behörde jederzeit über die verschiedenen Unternehmen informiert ist, die in ihrem Einzugsbereich tätig sind. So werden auch diese sinnvoll überwacht und kontrolliert.

Verstöße sind mit Geldstrafen bedroht.

Behandlung von Waffen und Anzeigepflicht

Beim Benutzen der Waffen, muss man sich an bestimmte Regeln halten:

-> Waffen und Munition muss sicher aufbewahrt werden;
-> Es muss sichergestellt werden, dass die zu Beginn des Tagesdienstes ausgehändigten Waffen zum Feierabend wieder zurückgegeben werden;                                                                     -> bei Benutzung einer Waffe, muss dies sofort vom Mitarbeiter und Unternehmer, der Behörde und der zuständigen Polizeidienststelle gemeldet werden.

Buchführung und Aufbewahrung

Ein Unternehmer muss bestimmte Aufzeichnungen machen und außerdem Unterlagen und Belege übersichtlich sammeln. Dies muss dann mindestens bis zum Ende des 3.Kalenderjahres in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden.
Zu den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen gehören:
-> Bewachungsvertrag (Name und Anschrift d. Auftraggebers, Inhalt und Art der Dienstleistung, Tag des  Vertragsabschlusses)                                                                                                                                                                                                                                                                                                     -> Daten der Mitarbeiter (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Tag der Einstellung)
-> Aufzeichnung über die Verpflichtung der Wachperson, dass ein Namensschild oder eine Kennnummer getragen werden muss
-> Aufzeichnung über die Überlassung und Rückgabe von Waffen und Munition
-> Versicherungsvertrag
-> Verpflichtungserklärung des Wachpersonals
-> Nachweise der Zuverlässigkeit und der Sachkundeprüfung
-> Anmeldung der Mitarbeiter bei der zuständigen Behörde
-> Dienstanweisung und deren Empfangsbescheinigung
-> Vordruck eines Dienstausweises und das Verzeichnis der vorhandenen Dienstausweise
-> Anmeldung und Genehmigung der Mitarbeiter für das Tragen von Waffen im Dienstag Bestätigung der Anzeige eines Waffengebrauchs im Dienst

Dienstkleidung

Es ist verboten Kleidung zu tragen die der Dienstkleidung von Streitkräften und Behörden ähnlich sieht.
Außerdem muss bei Betreten eines Gebäudes oder eines umzäunten Geländes die Dienstkleidung getragen werden. Dadurch ist zu erkenne, on der Sicherheitsmitarbeiter im Dienst ist oder nicht.

Dienstausweis

Jeder Mitarbeiter muss einen Dienstausweis ausgehändigt bekommen. Dieser muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden. Die Dienstausweise müssen fortlaufend nummeriert werden und in ein Verzeichnis eingetragen werden. Die Mitarbeiter müssen den Dienstausweis immer bei sich tragen, um diesen, auf Aufforderung der Behörden zeigen zu können.

Der Ausweis muss folgende Angaben enthalten:
-> Vor- und Nachname der Wachperson
-> Name und Anschrift des Unternehmens
-> Lichtbild der Wachperson
-> Unterschrift der Wachperson
-> Unterschrift des Unternehmers, seines Vertreters oder eines bevollmächtigten
-> Nummer des Personalausweises/Reisepasses oder des Ersatzdokuments
-> Fortlaufende Nummer – da die Ausweise fortlaufend nummeriert sein müssen

Bei der Tätigkeit als Citystreife, Türsteher, Großveranstaltungen und Asylunterkünften muss der Mitarbeiter immer ein sichtbares Schild bei sich tragen.

Dienstanweisung – Unfallverhütungsvorschriften

Ein Unternehmer muss zusammen mit der „Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Vorschrift 23“ eine schriftliche allgemeine Dienstanweisung erstellen und diese jedem Mitarbeiter, gegen Unterschrift aushändigen.

Die Dienstanweisung muss folgende Angaben enthalten:
1. Wachpersonen besitzen keine staatl. Befugnisse/hoheitliche Rechte (Polizist, Hilfspolizist,etc.)
2. Wachpersonen dürfen nur mit Zustimmung des Unternehmers eine Schuss-, Hieb-, oder Stoßwaffe sowie Reizstoffsprühgeräte führen
3. Wachpersonen haben nach Benutzung einer Waffe dies sofort dem Unternehmer und der Polizeidienststelle zu melden

Voraussetzungen für Unternehmer

Wer ein Sicherheitsunternehmen gründen und führen möchte, muss diese Voraussetzungen erfüllen. Erfüllt er sie nicht, so wird der Person verboten ein Sicherheitsunternehmen zu führen.
Hier die Voraussetzungen:
-> Mind. 18 Jahre alt
-> Zuverlässigkeit (Auskunft aus Bundeszentralregister – behördliches Führungszeugnis)
-> Finanzielle Sicherheiten (Kredit, freies Vermögen o.A.) für mind. 6 Monate
-> Bescheinigung der IHK über den Sachkundenachweis
-> Erlaubnis der zuständigen Behörde – Bewachungserlaubnis

Voraussetzungen für Mitarbeiter

Eine Person die bei einem Sicherheitsdienst arbeiten möchte, muss bestimmte Vorgaben erfüllen:
-> Zuverlässigkeit (Auskunft aus Bundeszentralregister – behördliches Führungszeugnis)
-> Mind. 18 Jahre alt (oder Abschluss als Fachkraft für Schutz und Sicherheit)
-> Mind. Eine 40-stündige Unterrichtung bzw. für bestimmte Aufgaben die Sachkundeprüfung

 

Anmeldung von Beschäftigten

Personen, die in einem Unternehmen arbeiten müssen vom Unternehmer bei der zuständigen Behörde anmelden. Dazu werden die erforderlichen schriftlichen Nachweise verlangt.
Büromitarbeiter, also Personen die keine Bewachungstätigkeit ausüben, benötigen keine gesonderte Anmeldung.
Ein Unternehmer muss außerdem Mitarbeiter, die die Tätigkeit aufgeben, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Behörde abmelden.