Was ist §229 BGB?

Der § 229 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Frage der Selbsthilfe im Falle der Besitzstörung. Der genaue Wortlaut dieses Paragraphen lautet:

§ 229 Selbsthilfe

Ist eine Sache einem Besitzer abhandengekommen, so darf er, um sie wieder in seinen Besitz zu bringen, gegen den, welcher sie ihm vorenthält, in angemessener Frist Selbsthilfe anwenden, wenn die öffentliche Gewalt nicht rechtzeitig zu Hilfe kommen kann oder wenn die Anrufung der öffentlichen Gewalt mit einer Gefahr für den Berechtigten verbunden ist.

Dieser Paragraph erlaubt es dem Besitzer einer Sache, Selbsthilfe anzuwenden, um die Sache zurückzuerhalten, falls sie ihm abhandengekommen ist. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Bedingungen zulässig: Es muss eine angemessene Frist eingehalten werden, und die Selbsthilfe darf nur dann angewendet werden, wenn die öffentliche Gewalt (also z.B. die Polizei) nicht rechtzeitig helfen kann oder wenn die Inanspruchnahme dieser Hilfe mit einer Gefahr für den Berechtigten verbunden ist.

§227 BGB

Der § 227 BGB regelt die sogenannte Notwehr und den rechtfertigenden Notstand im Rahmen des deutschen Bürgerlichen Rechts. Die genaue Formulierung des Paragraphen lautet:

§ 227 Notwehr

(1) Wer eine Tat aus Notwehr begeht, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

(3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nur dann bestraft, wenn er dabei vorsätzlich handelt.

Hierbei legt Absatz 1 fest, dass Handlungen, die in Notwehr begangen werden, nicht als rechtswidrig betrachtet werden. Absatz 2 definiert Notwehr als eine Verteidigungshandlung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Absatz 3 nimmt Bezug auf Situationen, in denen die Grenzen der Notwehr überschritten werden, und legt fest, dass eine Bestrafung nur dann erfolgt, wenn die Handlung vorsätzlich war.

Es ist wichtig, diesen Paragraphen im Kontext der umliegenden Regelungen zu sehen, die gemeinsam die rechtfertigenden und entschuldigenden Gründe für bestimmte Handlungen abstecken. Die Notwehr ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Rechts, der es Individuen ermöglicht, sich oder andere zu verteidigen, ohne dabei rechtswidrig zu handeln.

Was ist das Schikaneverbot?

Nach §226 BGB ist es nicht erlaubt sein Recht so auszuüben, dass einer anderen Person Schaden zugefügt wird.
Das heißt: Es ist nicht erlaubt in der Form dazu zu missbrauchen, als das man andere Personen mit seiner Handlung schikaniert.

Das Schikaneverbot ist ein gesetzliches Verbot, das in § 126 des Strafgesetzbuches (StGB) festgelegt ist und das das Schikanieren von Personen verbietet. Schikane ist eine Form von Gewalt, die sich durch wiederholte, aufeinanderfolgende oder andauernde Angriffe oder Belästigungen äußert, die geeignet sind, die Opfer in ihrem Wohlbefinden oder in ihrer Freiheit zu beeinträchtigen.

Das Schikaneverbot gilt für alle Personen und bezieht sich auf alle Formen von Schikane, einschließlich sexueller Belästigung und Mobbing. Es ist ein wichtiger Schutz für die Betroffenen und dient dazu, sie vor emotionalen, psychischen und körperlichen Schäden zu schützen.

Das Schikaneverbot ist Teil des Strafgesetzbuches und wird von den Strafverfolgungsbehörden angewendet. Es ist wichtig, dass Betroffene von Schikane sich an die Polizei oder an andere zuständige Stellen wenden, um Schikane zu melden und sich gegen sie zu wehren. Es gibt auch viele Hilfsangebote und Beratungsstellen, die Betroffenen bei der Bewältigung von Schikane unterstützen können.

Definition „Verhältnismäßigkeit der Mittel“

Bei Eingriffen in die Rechtsgüter anderer Personen und die Nutzung der rechtfertigungsgründe ist die „Verhältnismäßigkeit der Mittel“ zu beachten.
Die folgenden Fragen helfen, die Verhältnismäßigkeit der Mittel beurteilen zu können:

-Gibt es einen legitimen Zweck für die Maßnahme?
-Ist die Maßnahme geeignet um den Zweck zu erreichen?
-Ist die Maßnahme in der Form erforderlich oder gibt es vielleicht ein milderes Mittel?
-Ist die Maßnahme angemessen? Oder gibt es mehr Nachteile als Vorteile?

Aggressivnotstand / angreifender Notstand – §904 BGB

Eigentümern, ist es untersagt, Beschädigungen oder Zerstörungen einer Sache durch dritte Personen zu verbieten, wenn diese Person die Sache zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr benötigt. Der Schaden drohende Schaden muss jedoch wesentlich höher sein als der Schaden der durch die Einwirkung auf die Sache des Eigentümers entsteht.

Die Person die den Schaden verursacht ist grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Aber die Person kann den Schadensersatzanspruch gegenüber der Person, die die Gefahr verschuldet hat, geltend machen.

Der angreifende Notstand, wie er in verschiedenen Rechtsordnungen verankert ist, erlaubt Individuen, Rechtsnormen zu übertreten, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass der eingetretene Schaden nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr stehen darf.

Im Fall von Person H, die den Feuerlöscher von dem LKW des K nimmt, um ein brennendes Auto zu löschen, in dem mehrere Kinder sitzen, handelt es sich deutlich um einen Fall des angreifenden Notstandes. Hier steht eine konkrete, unmittelbare Gefahr für das Leben der Kinder gegen den materiellen Schaden, der K durch die Entwendung des Feuerlöschers entsteht. Die Verhältnismäßigkeit ist in diesem Fall klar gegeben, da der Schutz menschlichen Lebens immer einen höheren Stellenwert haben sollte als der Schutz von Sachwerten.

Auch bei der Handlung von Person L, die den Gehstock der älteren Dame M entreißt, um eine klemmende Fluchttür aufzustoßen und damit möglicherweise eine Massenpanik zu verhindern, kann von einem angreifenden Notstand gesprochen werden. Auch hier wird eine konkrete, unmittelbare Gefahr – nämlich die Verletzung oder gar der Tod mehrerer Menschen durch Quetschungen oder eine Massenpanik – durch das Brechen einer Rechtsnorm, in diesem Fall die Wegnahme des Gehstockes einer älteren Dame, abgewendet. Die Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls gegeben, da der temporäre Verlust des Gehstockes und das eventuelle Unbehagen der älteren Dame nicht in Relation zu der potentiell lebensbedrohlichen Gefahr für die in Panik geratenen Personen stehen.

In beiden Szenarien handeln die Personen H und L nach dem Prinzip des angreifenden Notstandes, indem sie jeweils eine Rechtsnorm übertreten, um eine höhere Gefahr abzuwenden. Es zeigt sich, dass in Notsituationen das individuelle Handeln oft eine Nuance von Grau anstatt Schwarz-Weiß darstellt, da sie über den üblichen gesetzlichen Rahmen hinausgehen, um größere Schäden oder Gefahren abzuwenden. Beide Handlungen sind also durch den angreifenden Notstand gerechtfertigt, wobei natürlich im Nachhinein immer eine genaue Prüfung der Umstände notwendig wäre, um dies abschließend zu bewerten.

Defensivnotstand / verteidigender Notstand – §228 BGB

Hier geht die Gefahr nicht vom Menschen aus, sondern durch eine Sache oder ein Tier. Durch §228 BGB wird die Zerstörung oder die Beschädigung einer Sache geschützt, um die Gefahr von sich oder einer anderen Person abzuwenden.

Wenn man einer gegenwärtigen Gefahr durch eine Sache ausgesetzt ist, ist es erlaubt eine Maßnahme zu ergreifen, um die Gefahr von sich abzuwenden. Hierbei muss allerdings eine Abwägung der Güter stattfinden. Die Maßnahme darf jedoch nicht außer Verhältnis zu dem drohenden Schaden sein.

 

Selbsthilfe des Besitzdieners – §860 BGB

Der Besitzdiener besitzt nach §860 BGB die gleichen Rechte wie der Besitzer in §859 BGB. Auch er darf sich einer verbotenen Eigenmacht notfalls auch mit Gewalt erwehren. Er darf Besitzwehr und Besitzkehr so anwenden, als wenn er selbst Besitzer wäre. Dabei gilt ebenfalls die „Verhältnismäßigkeit der Mittel“ zu beachten.

Nach § 860 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Besitzdienst (auch „Besitzschutzdienst“ genannt) das Recht, im Rahmen der Selbsthilfe Maßnahmen zu ergreifen, um den Eigentumsschutz zu gewährleisten. Diese Maßnahmen dürfen jedoch nur ergriffen werden, wenn sie zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr oder zur Verhinderung eines konkreten Eigentumsdelikts erforderlich sind.

Die Selbsthilfe des Besitzdieners ist somit ein Mittel, das einem Eigentümer oder Besitzer zur Verfügung steht, um sein Eigentum zu schützen, wenn es von einer unmittelbaren Gefahr bedroht ist oder wenn es tatsächlich durch eine Straftat in Gefahr gebracht wurde.

Die Selbsthilfe des Besitzdieners ist jedoch auf das notwendige Maß beschränkt und darf nicht zu einer Überreaktion führen. Auch darf sie nicht dazu führen, dass die Integrität oder die körperliche Unversehrtheit der Person, die das Eigentum in Gefahr bringt, verletzt wird.

Wenn der Besitzdienst Maßnahmen zur Selbsthilfe ergreift, muss er dies unverzüglich der Polizei melden und sich zur Verfügung halten, um weitere Schritte zu unterstützen. Es ist auch wichtig, dass der Besitzdienst die Maßnahmen der Selbsthilfe protokolliert, um diese im Falle einer späteren Überprüfung nachweisen zu können.

Selbsthilfe des Besitzers – §859 BGB

Der Besitzer einer Sache, darf sich einer verbotenen Eigenmacht, also einer sogenannten Besitzstörung oder einem Besitzentzug, notfalls auch mit Gewalt erwehren (Besitzwehr).

Wenn einer Person eine Sache weggenommen wird, kann dem auf frischer tat betroffenen Täter, die Sache auch mit Gewalt wieder abgenommen werden (Besitzkehr).

Dabei ist jedoch die „Verhältnismäßigkeit der Mittel“ zu beachten.

 

Allgemeine Selbsthilfe – §229 BGB

Man darf laut §229 BGB …
-… eine Sache wegnehmen, beschädigen oder zerstören
-… einen Verpflichteten welcher der Flucht verdächtig ist, festnehmen
-… den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigen
-…wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erreichen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs wesentlich erschwert oder verteilt werde.

Möglich ist es das Recht auf andere Personen vertraglich zu übertragen.

 

Man handelt nicht rechtswidrig, wenn man eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Angriff = drohende Verletzung eines Rechtsgutes durch einen anderen Menschen
Gegenwärtig = kurz bevorstehend, grade stattfindend oder noch andauernd
Rechtswidrig = die Handlung des Angreifers verstößt gegen geltendes Recht und Gesetz und er hat keinen Rechtfertigungsgrund für seine Handlung
Tat = Straftat
Erforderlich = Erforderlich ist die Verteidigungshandlung die notwendig und geeignet ist, den Angriff schnellstmöglich zu beenden.
Geboten = Geboten ist jede Notwehrhandlung die nicht im krassen Missverhältnis der widerstreitenden Rechtsgüter steht. Nicht geboten ist eine Notwehrhandlung, wenn diese z.B. provoziert wurde.

Ziel der Notwehr ist es, den Angriff so schnell wie möglich zu beenden.

Bei der Notwehr muss darauf geachtet werden, das mildeste Verteidigungsmittel zu wählen, welches jedoch dazu geeignet sein muss den Angriff beenden zu können.

Jedes Rechtsgut (Leib und Leben, Gesundheit, Freiheit, etc.) ist notwehrfähig.

Das Recht der Notwehr ist sowohl im BGB als auch im StGB festgehalten.
Im BGB steht es, damit eine Notwehrhandlung vor zivilrechtlichen Ansprüchen schützt und im StGB steht es, damit eine Notwehrhandlung vor strafrechtlichen Ansprüchen schützt.

Notwehr ist für sich selbst und Nothilfe ist die Notwehr für eine andere Person.