Welche Regelungen gelten für das Bewachungsgewerbe?

Die Regelungen des WaffG gelten auch für das Bewachungsgewerbe. In §28 WaffG werden die waffenrechtlichen Bestimmungen zum Umgang mit Waffen für das Bewachungsgewerbe konkretisiert. Wenn ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen werden kann, kann n ein Bewachungsunternehmen und dessen Personal Waffenerwerben, besitzen und führen. Dies ist möglich, wenn besonders gefährdete Personen oder Objekte im Dienst gesichert werden.
Müssen Mitarbeiter während des Dienstes Waffen Führen, so benötigen sie als Person keinen Waffenschein, denn dieser wird auf das Unternehmen oder den Unternehmer angemeldet und nur für einen expliziten Auftrag erteilt.
Soll ein Mitarbeiter eine Waffe Führen, so muss dieser der zuständigen Behörde gemeldet werden und es muss eine Prüfung durchgeführt werden.

Welche Gegenstände sind verboten?

Es gibt eine Vielzahl an Gegenständen, welche in Deutschland verboten sind.
Hier ein paar Beispiele (In Anlage 2 des WaffG befindet sich eine komplette Liste)
-Schlagring
-Schlagringmesser
-Stahlrute
-Totschläger
-Wurfsterne
-Molotow-Cocktails
-Präzisionsschleuder
-Nun-Chakus
-Air-Taser
-Waffen die als Alltagsgegenstand getarnt sind

Sonstige Gegenstände

Zum einen gibt es die Tierabwehrsprays/Pfeffersprays, die keinen waffenrechtlichen Einschränkungen unterliegen und von jeder Person erworben und geführt werden dürfen. Sie sind jedoch auf Veranstaltungen, wie beispielsweise Demonstrationen verboten.
Reizstoffsprühgeräte dürfen nur von Personen ab dem 14. Lebensjahr erworben geführt werden. Diese müssen jedoch ein Prüfsiegel vorweisen und in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sein. Die Reizstoffsprühgeräte dürfen allerdings nicht auf Veranstaltungen wir beispielsweise auf der Kirmes mitgeführt werden. Des Weiteren muss immer ein Ausweis mitgeführt werden.
Den Taser dürfen nur Personen ab dem 18. Lebensjahr erwerben und führen. Dieser muss jedoch ein PTB-Prüfzeichen aufweisen und gesundheitlich unbedenklich sein. Ist dies nicht der Fall, ist es verboten ihn mitzuführen. Der Träger muss sich jederzeit ausweisen können. Außerdem ist das Mitführen auf Veranstaltungen verboten.

Hieb- und Stoßwaffen

Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände die dazu bestimmt sind mittel Hieben, Stößen, Stichen, Schlägen oder Würfen Verletzungen hervorzurufen. (z.B. Schlagstock, Einsatzstock, Schwerter, Degen etc.)

Sport- oder Gebrauchsgegenstände sind, je nach Zweck der Herstellung, keine Hieb- und Stoßwaffen. (z.B. Baseballschläger, Werkzeuge etc.)

Das Führen von Hieb- und Stoßwaffen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar – auf öffentlichen Veranstaltungen sogar eine Straftat.

Achtung: Auch das Führen von Schlagstöcken von Sicherheitsmitarbeitern in der Öffentlichkeit ist eine Ordnungswidrigkeit! Der Unternehmer kann bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung anfordern. Diese wird in der Realität aber sehr selten vergeben.

Waffenrechtliche Bestimmungen:
Erwerb/Besitz:
– ab 18 Jahren möglich
Überlassen:
– nur an Personen über 18 Jahre
Führen:
– grundsätzlich verboten
– es gibt aber einige wenige Ausnahmen

Was sind Messer?

Messer bestehen aus einem Griff und einer Klinge. Das Messer hat unterschiedliche Funktionen. Zum einen gibt es Messer die für einen Kampf bestimmt sind und zum anderen gibt es Messer die dem Handwerk oder der religiösen Verehrung dienen. Außerdem sind Messer Alltagsgegenstände, die man beispielsweise in der Küche benötigt.

Messer die…
1. einseitig geschliffen sind,
2. und eine Klingenlänge unter 12 cm haben
3. und nur beidhändig zu bedienen sind
…unterliegen keinen waffenrechtlichen Einschränkungen. (Gebrauchsmesser)

Waffenrechtliche Einschränkungen:
– Messer die mit einer Hand aufgeklappt werden können (Einhandmesser) unterliegen einem Führungsverbot
– Messer mit einer Klingenlänge von über 12cm unterliegen dem Führungsverbot – Ausnahme ist ein berechtigtes Interesse (z.B. Kauf) – sonst Ordnungswidrigkeit
– Bestimmte Messerarten wie Säbel, Schwerter, Dolche etc. unterliegen dem Führungsverbot

Erlaubnisfreie Schusswaffen

Zu den erlaubnisfreien Schusswaffen zählen die Spielzeugwaffen, Soft-Air-Waffen und Nachbildungen/Attrappen.

Bei Spielzeugwaffen werden Geschosse mit max. 0,5 Joule aus einem lauf verschossen. Sie verschießen Zündblättchen, -bänder, -ringe oder Knallkorken. Diese Spielzeugwaffe darf jede Person erwerben, besitzen und führen, außer sie sieht einer echten Feuerwaffe täuschend ähnlich, denn dann ist das Führen der Spielzeugwaffe verboten.

Bei Soft-Air-Waffen werden ebenfalls Geschosse mit max. 0,5 Joule aus dem lauf verschossen. Soft-Air-Waffen ab 0,5 Joule fallen unter die waffenrechtlichen Bestimmungen von Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen. Sehen sie täuschend echt wie Feuerwaffen aus, dann ist es verboten sie zu Führen.

Als Nachbildungen bezeichnet man Gegenstände, die nicht als Schusswaffe hergestellt worden sind und aus denen nicht geschossen werden kann. Sie haben nur die äußere Form einer Schusswaffe. Diese Nachbildungen dürfen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden, außer sie sind mind. 50% kleiner als deren Original oder deutlich mit Neon-farben gekennzeichnet.

Wie müssen Schusswaffen und Munition aufbewahrt werden?

Jede Person die eine Schusswaffe oder Munition besitzt, muss diese gegen Abhandenkommen oder durch die Wegnahme von unbefugten Dritten sichern. Die erlaubnisfreien Waffen (Luftdruckwaffen, Schlagstock) müssen mindestens in einen verschlossenen Behälter.
Erlaubnispflichtige Schusswaffen (Kurzwaffen) müssen in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, welches mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht. Für Langwaffen oder mehr als 10 Kurzwaffen gelten strengere Maßgaben.
Munition die erlaubnispflichtig ist, muss in einem Stahlblechbehätlnis mit Schwenkriegelschloss, oder einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
Außerdem müssen Schusswaffen und Munition grundsätzlich getrennt voneinander aufbewahrt werden. (Ausnahmen bei bestimmten Schutzbehältnissen)

Was ist Munition?

Munition sind folgende Gegenstände:
– Patronenmunition (Hülse mit Ladung und Geschoss),
– Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen ohne Geschoss),
– hülsenlose Munition (Ladungen ohne Hülsen mit oder ohne Geschoss),
– pyrotechnische Munition (Munition mit pyrotechnischen Mitteln)
Der Erwerb und Besitz ist grundsätzlich lediglich mit einem Munitionserwerbsschein gestattet.