Die Regelungen des WaffG gelten auch für das Bewachungsgewerbe. In §28 WaffG werden die waffenrechtlichen Bestimmungen zum Umgang mit Waffen für das Bewachungsgewerbe konkretisiert. Wenn ein entsprechendes Bedürfnis nachgewiesen werden kann, kann n ein Bewachungsunternehmen und dessen Personal Waffenerwerben, besitzen und führen. Dies ist möglich, wenn besonders gefährdete Personen oder Objekte im Dienst gesichert werden.
Müssen Mitarbeiter während des Dienstes Waffen Führen, so benötigen sie als Person keinen Waffenschein, denn dieser wird auf das Unternehmen oder den Unternehmer angemeldet und nur für einen expliziten Auftrag erteilt.
Soll ein Mitarbeiter eine Waffe Führen, so muss dieser der zuständigen Behörde gemeldet werden und es muss eine Prüfung durchgeführt werden.