Ordnungswidrigkeiten/Straftaten
Verstöße gegen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Wenige andere Verstöße werden sogar als Straftat behandelt und dementsprechend strafrechtlich verfolgt.
Verstöße gegen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Wenige andere Verstöße werden sogar als Straftat behandelt und dementsprechend strafrechtlich verfolgt.
1. Bei erstmaliger Speicherung ist der Betroffene davon zu benachrichtigen. 2. Der Betroffene kann jederzeit die Informationen die über ihn gespeichert sind erfragen. (dafür kann auch eine Gebühr verlangt werden) 3. Die personenbezogenen Daten müssen berichtigt werden, wenn diese falsch sein sollten 4. Die personenbezogenen Daten müssen gesperrt werden, wenn die Richtigkeit vom Betroffenen bestritten …
Stellen, die Umgang mit personenbezogenen Daten haben, müssen technische und organisatorische Maßnahmen treffen, damit die durch dieses Gesetz bestimmten Schutzinteressen eingehalten werden.
Es dürfen nur öffentlich zugängliche Räume mit Videoüberwachungen ausgestattet werden, -wenn öffentliche Stellen dies zu ihrer Aufgabenerfüllung benötigen; -wenn dadurch das Hausrecht wahrgenommen werden soll; -wenn berechtigte Interessen wahrgenommen werden sollen und konkret festgelegte Zwecke verfolgt werden… …und dadurch schutzwürdige Interessen von Personen nicht verletzt werden. Hinweis auf eine Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden. Wenn …
Die Erhebung, Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn… -…ein schutzwürdiges Interesse des betroffenen nicht überwiegt -…die daten allgemein zugänglich sind.
Die Erhebung, Speicherung, Veränderung oder Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn… -…ein vertragliches Verhältnis gegründet, durchgeführt oder beendet werden soll; -…die Daten zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle aufgenommen werden und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht überwiegen; -…die Daten allgemein zugänglich sind (z.B. Telefonbuch).
Für Personen die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es verboten diese unbefugt zu erheben, zu verarbeiten, oder zu nutzen. Vor Aufnahme dieser Tätigkeit müssen sie sich zum Datengeheimnis verpflichten, dies gilt auch noch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen.
Sie ist nur zulässig, wenn das das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder eine betroffene Person in die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung eingewilligt hat. Grundsätzlich müssen die Daten immer beim Betroffenen erhoben werden. In Ausnahmefällen können diese Daten auch ohne seine Mitwirkung erhoben werden, beispielsweise besondere Rechtsvorschriften). Außerdem ist der Betroffene …
Es sollen nur die Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, die für den entsprechenden Zweck notwendig sind. Des weiteren sollen personenbezogene Daten wenn möglich anonymisiert oder pseudonymisiert werden.
Hier geht es um Unternehmen, in denen eine Datenschutzbeauftragte für jegliche Belange des Datenschutzes zuständig ist. Dabei spielen persönliche und fachliche Qualifikationen eine große Rolle. Bei nicht-öffentlichen Stellen die Bezug zu personenbezogenen Daten hat ist unter folgenden Umständen ein Datenschutzbeauftragter zu bestimmen: 1. Wenn mind. 10 Personen Umgang mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten …