Dies ist eine nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten (z.B. die Sammlung von Personaldaten in einem Aktenordner).
Dies ist eine nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten (z.B. die Sammlung von Personaldaten in einem Aktenordner).
Dies ist eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (z.B. Computer).
Dies sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
Personenbezogene daten sind beispielsweise:
-Geschlecht
-Größe
-Haarfarbe
-Name und Adresse
-Telefonnummer
Besonders sensible personenbezogene Daten sind beispielsweise:
-Politische Meinung
-Sexuelle Orientierung
-Gesundheitliche Daten
-Religion
-Ethnische Herkunft
Das Erfassen und Erheben ist das Beschaffen von daten über betroffene
Das Verarbeiten ist das Speichern, Ändern, Übermitteln, Sperren oder löschen personenbezogener Daten.
Das Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener daten außer Verarbeitung.
Das Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten, sodass diese nur mit hohem Aufwand einer natürlichen Person zugeordnet werden können.
Das Pseudonymisieren ist das ersetzen des Namens oder anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen (z.B. statt Benutzername mit Vor- und Nachname, eine mehrstellige Zufallszahl).
Der Datenschutz dient zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung (Weitergabe, Missbrauch für Spam, etc.)
Der Datenschutz ist im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgehalten. Es müssen sich sowohl nicht öffentliche Stellen als auch öffentliche Stellen an den Datenschutz halten.
Es soll die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte der Menschen geschützt werden. Neben Privatpersonen werden auch andere Firmen und Gesellschaften in den Schutz gestellt.
Verstöße gegen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Wenige andere Verstöße werden sogar als Straftat behandelt und dementsprechend strafrechtlich verfolgt.
Sollte einem Betroffenen durch die missbräuchliche Nutzung von seinen personenbezogenen Daten ein Schaden entstehen – ist die entsprechende verantwortliche Stelle zum Schadensersatz verpflichtet.
Stellen die Umgang mit personenbezogenen Daten haben, müssen technische und organisatorische Maßnahmen treffen, damit die durch dieses Gesetz bestimmten Schutzinteressen eingehalten werden.
Es dürfen nur öffentlich zugängliche Räume mit Videoüberwachungen ausgestattet werden,
wenn öffentliche Stellen dies zu ihrer Aufgabenerfüllung benötigen;
wenn dadurch das Hausrecht wahrgenommen werden soll;
wenn berechtigte Interessen wahrgenommen werden sollen und konkret festgelegte Zwecke verfolgt werden…
…und dadurch schutzwürdige Interessen von Personen nicht verletzt werden.
Hinweis auf eine Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.
Wenn erhobene Daten einer Person zugeordnet werden, ist diese über die Verarbeitung und Nutzung zu benachrichtigen.
Ist der bestimmte Zweck erreicht, müssen die Aufnahmen umgehend gelöscht werden.
Öffentliche Bereiche dürfen mit Videoüberwachungen von Privatpersonen grundsätzlich nicht überwacht werden. Nur bei Ausnahmen mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
Die Erhebung, Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn…
…ein schutzwürdiges Interesse des betroffenen nicht überwiegt
…die daten allgemein zugänglich sind.