Es dürfen nur öffentlich zugängliche Räume mit Videoüberwachungen ausgestattet werden,
wenn öffentliche Stellen dies zu ihrer Aufgabenerfüllung benötigen;
wenn dadurch das Hausrecht wahrgenommen werden soll;
wenn berechtigte Interessen wahrgenommen werden sollen und konkret festgelegte Zwecke verfolgt werden…
…und dadurch schutzwürdige Interessen von Personen nicht verletzt werden.
Hinweis auf eine Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.
Wenn erhobene Daten einer Person zugeordnet werden, ist diese über die Verarbeitung und Nutzung zu benachrichtigen.
Ist der bestimmte Zweck erreicht, müssen die Aufnahmen umgehend gelöscht werden.
Öffentliche Bereiche dürfen mit Videoüberwachungen von Privatpersonen grundsätzlich nicht überwacht werden. Nur bei Ausnahmen mit Zustimmung der zuständigen Behörde.