Was ist §229 BGB?

Der § 229 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Frage der Selbsthilfe im Falle der Besitzstörung. Der genaue Wortlaut dieses Paragraphen lautet:

§ 229 Selbsthilfe

Ist eine Sache einem Besitzer abhandengekommen, so darf er, um sie wieder in seinen Besitz zu bringen, gegen den, welcher sie ihm vorenthält, in angemessener Frist Selbsthilfe anwenden, wenn die öffentliche Gewalt nicht rechtzeitig zu Hilfe kommen kann oder wenn die Anrufung der öffentlichen Gewalt mit einer Gefahr für den Berechtigten verbunden ist.

Dieser Paragraph erlaubt es dem Besitzer einer Sache, Selbsthilfe anzuwenden, um die Sache zurückzuerhalten, falls sie ihm abhandengekommen ist. Dies ist jedoch nur unter bestimmten Bedingungen zulässig: Es muss eine angemessene Frist eingehalten werden, und die Selbsthilfe darf nur dann angewendet werden, wenn die öffentliche Gewalt (also z.B. die Polizei) nicht rechtzeitig helfen kann oder wenn die Inanspruchnahme dieser Hilfe mit einer Gefahr für den Berechtigten verbunden ist.