§306 – Brandstiftung
Objektiver Tatbestand: Wer fremde… – Gebäude, Hütten, Betriebsstätten, Maschinen, Warenlager, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft – oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden, Moore, land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse – in Brand setzt oder – durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz Bestrafung: – Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahre Verbrechen oder Vergehen? Verbrechen Versuch …