§257 – Begünstigung

Objektiver Tatbestand:
Wer…
– einem anderen,
– der eine rechtswidrige Tat begangen hat
– in der Absicht Hilfe leistet
– im die Vorteil der Tat zu sichern.
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis 5 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Nein