§263 – Betrug

Objektiver Tatbestand:
Wer…
– in der Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen
– das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt,
– dass er durch Vorspiegelung falscher, oder durch Entstellung/Unterdrückung wahrer Tatsachen
einen Irrtum hervorruft oder unterhält.
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis 5 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Ja