§15-18 DGUV Vorschrift 1 – Pflichten der Versicherten

– die Versicherten sind verpflichtet die Arbeitsschutzmaßnahmen des Arbeitgebers zu befolgen und zu unterstützen (auch Erste-Hilfe)
– kein Konsum von Alkohol, Drogen und berauschender Mittel
– bestimmte Gefahren aus Defekten von Schutzvorrichtungen oder Schutzsystem sind dem Unternehmer, Sicherheitsbeauftragten, Betriebsarzt etc. sofort zu melden
– wenn ein Arbeitsmittel einen Mangel aufweist hat er diesen umgehend zu beseitigen, oder wenn nicht möglich, eine Meldung zu machen
– Arbeitsmittel dürfen nur entsprechend ihrer Anweisungen genutzt werden

§2-14 DGUV Vorschrift 1 – Pflichten des Unternehmers

– der Unternehmer hat Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingen Gesundheitsgefahren und wirksame Erste-Hilfe zu treffen
– der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen
– der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln
– diese Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden
– der Unternehmer muss seine Mitarbeiter zum Thema “Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit” zu Gefährdungen und Maßnahmen unterweisen (mind. 1x jährlich, muss dokumentiert werden)
– der Unternehmer darf der Aufgabe entsprechend nur Mitarbeiter einsetzen die, in Beachtung auf Gefahren und Gesundheit, geeignet sind die Aufgabe zu erfüllen
– der Unternehmer muss unberechtigten Personen den Zutritt oder Aufenthalt in bestimmten Arbeitsbereichen verwehren, wenn sonst Gefahren für die Personen entstehen würden
– der Unternehmer muss Arbeitsmittel sofort stilllegen oder einziehen, wenn bei diesen Mängel auftreten
– der Unternehmer muss seinen Mitarbeitern die geltenden und relevanten Unfallverhütungsvorschriften zugänglich machen

DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention

Die Vorschrift enthält allgemeine, branchenübergreifende Vorschriften, welche bei der Durchführung eines Gewerbes beachtet werden müssen.
– Allgemeine Vorschriften und Geltungsbereich
– Pflichten des Unternehmers (Unterweisung der Versicherten etc.)
– Pflichten der Versicherten (Unterstützungspflichten etc.)
– Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Sicherheitsbeauftragte, Maßnahmen bei besonderen Gefahren, Erste-Hilfe, persönliche Schutzausrüstung)
– Ordnungswidrigkeiten

Was sind die Unfallverhütungsvorschriften?

Unfallverhütungsvorschriften dienen der Vorbeugung und Verhinderung von Unfällen. Sie werden von der Berufsgenossenschaft erstellt. Genossenschaften, die für den Sicherheitsbereich zuständig sind, nennt man Verwaltungsgenossenschaften. Sie sind die Unfallversicherungsträger (Krankenkassen für Arbeitsunfälle).
Unfallverhütungsvorschriften = Rechtsvorschriften
Unfallverhütungsvorschriften müssen von jeder Person beachtet werden.

Wesentliche Unfallverhütungsvorschriften für den Sicherheitsbereich sind:
DGUV Vorschrift 1 – “Grundsätze der Prävention” (ehemals BGV A1)
ASR A 1.3 – “Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz” (ehemals BGV A8)
DGUV Vorschrift 23 – ” Wach- und Sicherungsdienste” (ehemals BGV C7)