§15-18 DGUV Vorschrift 1 – Pflichten der Versicherten

– die Versicherten sind verpflichtet die Arbeitsschutzmaßnahmen des Arbeitgebers zu befolgen und zu unterstützen (auch Erste-Hilfe)
– kein Konsum von Alkohol, Drogen und berauschender Mittel
– bestimmte Gefahren aus Defekten von Schutzvorrichtungen oder Schutzsystem sind dem Unternehmer, Sicherheitsbeauftragten, Betriebsarzt etc. sofort zu melden
– wenn ein Arbeitsmittel einen Mangel aufweist hat er diesen umgehend zu beseitigen, oder wenn nicht möglich, eine Meldung zu machen
– Arbeitsmittel dürfen nur entsprechend ihrer Anweisungen genutzt werden