§19-31 BGV A1 – Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

– der Unternehmer hat je nach Anforderung Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder Sicherheitsbeauftragte zu bestellen
– der Unternehmer muss Maßnahmen organisieren die bei Notfällen (Explosion, Brand etc.) auftreten
– der Unternehmer muss ausreichend Personal im Brandschutz Bekämpfung von Bränden unterrichten
– bei Arbeitsplätzen im Freien (z.B. Parkplatz) hat der Unternehmer Maßnahmen gegen Wettereinflüssen zu treffen
– der Unternehmer hat Maßnahmen und erfindlichen Sachmittel für eine Erste-Hilfe zu gewährleisten
– der Unternehmer hat je nach Aufgabe die entsprechende Schutzausrüstung für die Mitarbeiter bereitzustellen