§10 DGUV Vorschrift 23 – Ausrüstung des Wach- und Sicherheitspersonals

Die Ausrüstung und Hilfsmittel der Mitarbeiter müssen sich ordnungsgemäß in einem guten Zustand befinden und die Mitarbeiter müssen der Handhabung dieser Ausrüstung und Hilfsmittel unterwiesen sein.
Müssen Ausrüstung oder Hilfsmittel angelegt werden, darf die Bewegungsfreiheit (vor allem der Hände) nicht zu stark beeinträchtigt sein.
Jeder Versicherte muss für eine Wachaufgabe das entsprechende Schuhwerk tragen (Sicherheitsschuhe) und bei Dunkelheit muss jeder mit einer leistungsfähigen Taschenlampe ausgerüstet sein.
Der versicherte muss die ihm zur Verfügung gestellten Hilfsmittel entsprechend der Anordnung nutzen.

§9 DGUV Vorschrift 23 – Objekteinweisung

Der Unternehmer hat seine Mitarbeiter in ein Objekt und entsprechend seiner Aufgaben und Gefahren einzuweisen. Grundsätzlich werden die Mitarbeiter zu der Zeit eingewiesen in der ihr Dienst stattfindet. Eine Unterweisung muss jedoch zur Tageszeit stattfinden, da der Mitarbeiter die Möglichkeit haben soll, sich die örtlichen Gegebenheiten anschauen zu können.
Werden in einem Objekt Hunde eingesetzt, so muss der Unternehmer seine Mitarbeiter entsprechend den Umgang mit Hunden unterweisen.

§8 DGUV Vorschrift 23 – Überprüfung von Objekten

Ein Unternehmer hat die Objekte die er bewacht auf Gefahrenstellen für die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu überprüfen. Diese muss regelmäßig und bei besonderem Anlass durchgeführt werden.
Werden gefahren festgestellt, kann der Unternehmer vom Auftraggeber verlangen, dass die Gefahren beseitigt oder entsprechend abgesichert werden.
Festgestellte Gefahren müssen die Sicherheitsmitarbeiter dem Unternehmer melden.

§4 DGUV Vorschrift 23 – Dienstausweisung

Der Unternehmer muss eine Dienstanweisung erstellen, in der festgehalten ist, dass Mitarbeiter Mängel und besondere Gefahren, die während der Arbeitszeit auftreten, weitergemeldet werden müssen.
Des Weiteren muss darauf geachtet werden, dass die Mitarbeiter vor Aufnahme des Dienstes und danach regelmäßig unterwiesen werden.
Die Mitarbeiter haben die Maßnahmen der Arbeitssicherheit zu unterstützen und die Dienstanweisung zu befolgen. Sie dürfen keine Anweisungen von Auftraggebern umsetzen, die dem Sicherheitsauftrag entgegenstehen.
Eine Dienstanweisung sollte Angaben zu Rechten und Pflichten der Versicherten, Verschwiegenheit, Eigensicherung, Umgang mit Schusswaffen, Verbot berauschender Mittel, etc. enthalten.
Es gibt auch noch eine spezielle Dienstanweisung eines jeden Objektes, in der genaue Tätigkeiten und Arbeitsschutzmaßnahmen festgehalten sind.
Dienstanweisungen sollten vor Unbefugten geschützt werden und für jeden Mitarbeiter zugänglich sein.
Werden Mitarbeiter unterwiesen, muss dies durch den Unternehmer dokumentiert werden.

§3 DGUV Vorschrift 23 – Eignung

Ein Unternehmer hat bei dieser Vorschrift dafür zu sorgen, dass Sicherheitstätigkeiten nur von Personen ausgeführt werden, die dafür körperlich und psychisch geeignet sind. Sicherheitsmitarbeiter müssen mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben und eine der Aufgabe entsprechende Ausbildung haben (Waffensachkunde, Erste-Hilfe-Ausbildung, etc.) Des Weiteren muss ein Unternehmer über die Befähigung der Mitarbeiter Aufzeichnungen führen.

§19-31 BGV A1 – Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

– der Unternehmer hat je nach Anforderung Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder Sicherheitsbeauftragte zu bestellen
– der Unternehmer muss Maßnahmen organisieren die bei Notfällen (Explosion, Brand etc.) auftreten
– der Unternehmer muss ausreichend Personal im Brandschutz Bekämpfung von Bränden unterrichten
– bei Arbeitsplätzen im Freien (z.B. Parkplatz) hat der Unternehmer Maßnahmen gegen Wettereinflüssen zu treffen
– der Unternehmer hat Maßnahmen und erfindlichen Sachmittel für eine Erste-Hilfe zu gewährleisten
– der Unternehmer hat je nach Aufgabe die entsprechende Schutzausrüstung für die Mitarbeiter bereitzustellen