§9 DGUV Vorschrift 23 – Objekteinweisung

Der Unternehmer hat seine Mitarbeiter in ein Objekt und entsprechend seiner Aufgaben und Gefahren einzuweisen. Grundsätzlich werden die Mitarbeiter zu der Zeit eingewiesen in der ihr Dienst stattfindet. Eine Unterweisung muss jedoch zur Tageszeit stattfinden, da der Mitarbeiter die Möglichkeit haben soll, sich die örtlichen Gegebenheiten anschauen zu können.
Werden in einem Objekt Hunde eingesetzt, so muss der Unternehmer seine Mitarbeiter entsprechend den Umgang mit Hunden unterweisen.