§7 DGUV Vorschrift 23 – Sicherungstätigkeiten mit besonderen Gefahren

Werden Sicherheitsdienstleistungen durchgeführt müssen diese vom Unternehmer entsprechend bewacht werden. Ziel ist die Bewachung der Gesundheit des Mitarbeiters und nicht ob er seine Arbeit korrekt ausführt. Dies kann beispielsweise durch eine Totmannschaltung bewirkt werden.