§3 DGUV Vorschrift 23 – Eignung

Ein Unternehmer hat bei dieser Vorschrift dafür zu sorgen, dass Sicherheitstätigkeiten nur von Personen ausgeführt werden, die dafür körperlich und psychisch geeignet sind. Sicherheitsmitarbeiter müssen mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben und eine der Aufgabe entsprechende Ausbildung haben (Waffensachkunde, Erste-Hilfe-Ausbildung, etc.) Des Weiteren muss ein Unternehmer über die Befähigung der Mitarbeiter Aufzeichnungen führen.