§4 DGUV Vorschrift 23 – Dienstausweisung

Der Unternehmer muss eine Dienstanweisung erstellen, in der festgehalten ist, dass Mitarbeiter Mängel und besondere Gefahren, die während der Arbeitszeit auftreten, weitergemeldet werden müssen.
Des Weiteren muss darauf geachtet werden, dass die Mitarbeiter vor Aufnahme des Dienstes und danach regelmäßig unterwiesen werden.
Die Mitarbeiter haben die Maßnahmen der Arbeitssicherheit zu unterstützen und die Dienstanweisung zu befolgen. Sie dürfen keine Anweisungen von Auftraggebern umsetzen, die dem Sicherheitsauftrag entgegenstehen.
Eine Dienstanweisung sollte Angaben zu Rechten und Pflichten der Versicherten, Verschwiegenheit, Eigensicherung, Umgang mit Schusswaffen, Verbot berauschender Mittel, etc. enthalten.
Es gibt auch noch eine spezielle Dienstanweisung eines jeden Objektes, in der genaue Tätigkeiten und Arbeitsschutzmaßnahmen festgehalten sind.
Dienstanweisungen sollten vor Unbefugten geschützt werden und für jeden Mitarbeiter zugänglich sein.
Werden Mitarbeiter unterwiesen, muss dies durch den Unternehmer dokumentiert werden.