§5 DGUV Vorschrift 23 – Verbot berauschender Mittel

Während der Arbeitszeit gilt selbstverständlich ein absolutes Verbot von dem Konsum von Alkohol oder Drogen. Während des Dienstaustritts muss absolute Nüchternheit vorherrschen (in einem angemessenen Zeitraum dürfen keine berauschenden Mittel mehr konsumiert werden).