§21 DGUV Vorschrift 23 – Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtungen

Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand (ohne Munition) übergeben werden. Wer die Waffe übernimmt muss sich vom Ladezustand überzeugen und die Waffe auf Mängel überprüfen. Werden Mängel festgestellt, darf die Waffe nicht mehr benutzt werden.
Die Entladung einer Waffe muss über einer geeigneten Kugelfangrichtung (Sandgrube) erfolgen. Es muss darauf geachtet werden, dass kein anderer Mitarbeiter durch einen versehentlichen Schuss verletzt wird.