§20 DGUV Vorschrift 23 – Führen von Schusswaffen und Munition

Schusswaffen müssen in geeigneten Trageeinrichtungen (z.B. Holster) geführt werden und sollen so gegen Abgleiten oder rausfallen gesichert werden.
Die Munition darf nicht lose – in der Hosentasche – mitgeführt werden. Schusswaffen müssen beim reinen Führen gesichert oder gesperrt werden, bei der Nutzung darf entsichert oder entsperrt werden.