§19 DGUV Vorschrift 23 – Schusswaffen

Es dürfen nur Waffen bereitgehalten und geführt werden, die in Deutschland offiziell zugelassen und angemeldet sind.
Bei Verdacht auf Mängel müssen Waffen sofort, mindestens aber 1-mal jährlich durch einen Sachkundigen auf ihre Handhabungssicherheit geprüft werden.
Instandsetzungen dürfen nur von bestimmten Personen (Bsp.: Büchsenmacher) durchgeführt werden.
Unzulässig ist das Bereithalten und Führen von Schreck- und Gas-Schusswaffen bei der Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen.