§18 DGUV Vorschrift 23 – Ausrüstung mit Schusswaffen

Mitarbeiter dürfen nur mit Waffen ausgerüstet sein, wenn dies durch den Unternehmer ausdrücklich angeordnet wird und wenn sie nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet, sachkundig und an den Waffen ausgebildet sind.
Mitarbeiter müssen regelmäßig an Schießübungen teilnehmen um ihre Schießfertigkeit und die erforderliche Sachkunde nachweisen zu können. Über diese Prüfungen muss der Unternehmer Aufzeichnungen erstellen und führen.
Reichen die Voraussetzungen bei einem Mitarbeiter nicht mehr aus, so hat der Unternehmer die Waffe dem Mitarbeiter umgehend zu entziehen.