§15 DGUV Vorschrift 23 – Hundeführer

Es dürfen nur Mitarbeiter als Hundeführer eingesetzt werden, die entsprechend ihrer Aufgabe unterwiesen worden sind und die für die Führung von Hunden erforderlichen Befähigung nachweisen können (1x jährlich Überprüfung).
Sollte keine Befähigung mehr vorliegen, so darf der Hundeführer keinen Hund mehr im dienstlichen Auftrag führen.