§22 DGUV Vorschrift 23 – Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

Schusswaffen werden getrennt von der Munition aufbewahrt. Dafür müssen mindestens Stahlblechschränke mit Sicherheitsschloss verwendet werden. Der Schutz von abhandenkommen und der Zugriff von Unbefugten muss gewährleistet werden.
Die Waffen müssen während der Nichtbenutzung entladen sein.