§13 DGUV Vorschrift 23 – Hundezwinger

Werden Hunde in Zwingern oder Zwingeranlagen gehalten, muss vom Unternehmer gewährleistet werden, dass eine Trennung der Hunde (Einzelhaltung) möglich ist.
Die Zwinger dürfen nur vom Hundeführer oder von beauftragten Personen, die dem Hund vertraut sind, betreten werden. Am Zwinger muss ein Verbotsschild „Zutritt für unbefugte Verboten“ angebracht werden.
Zwinger müssen abschließbar sein und dürfen nur gesäubert werden, wenn der Hund sich nicht im Zwinger befindet.