§25 DGUV Vorschrift 23 – Geldtransporte durch Boten

Geldtransporte durch Boten in öffentlichen Bereichen werden mindestens durch zwei Mitarbeiter durchgeführt. Die eine Person übernimmt den eigentlichen Transport und die andere Person die Absicherung des Boten. Dies gilt auch für Wege zwischen Transportfahrzeug, Übergabe-/Übernahmestelle.

Davon gibt es bestimmte Ausnahmen:
– wenn das Geld unauffällig in ziviler Kleidung getragen wird
– der Transport nicht als Geldtransport erkennbar ist
– der Anreiz für Überfälle durch technische Ausrüstung, die für außenstehende deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert wird
– wenn ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies auch für Außenstehende durch Transportverlauf und Transportabsicherung erkennbar ist

Die Behälter in denen sich das Geld befindet, müssen handhabbar sein (keine schweren und großen Kisten) und dürfen nicht mit dem Boten fest verbunden sein (z.B. durch Handschellen).

§24 DGUV Vorschrift 23 – Eignung für Geldtransporte

Für den Transport von Geld dürfen nur Mitarbeiter mit besonderen Voraussetzungen eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und entsprechend der Aufgabe geeignet sowie eingewiesen und ausgebildet ist.
Beim Transport von Geld gibt es extra Bestimmungen zum Arbeitsschutz, da der Geldtransport ein besonders hohes Gefährdungspotential mit sich bringt.

§21 DGUV Vorschrift 23 – Übergabe von Schusswaffen, Kugelfangeinrichtungen

Schusswaffen dürfen nur im entladenen Zustand (ohne Munition) übergeben werden. Wer die Waffe übernimmt muss sich vom Ladezustand überzeugen und die Waffe auf Mängel überprüfen. Werden Mängel festgestellt, darf die Waffe nicht mehr benutzt werden.
Die Entladung einer Waffe muss über einer geeigneten Kugelfangrichtung (Sandgrube) erfolgen. Es muss darauf geachtet werden, dass kein anderer Mitarbeiter durch einen versehentlichen Schuss verletzt wird.

§19 DGUV Vorschrift 23 – Schusswaffen

Es dürfen nur Waffen bereitgehalten und geführt werden, die in Deutschland offiziell zugelassen und angemeldet sind.
Bei Verdacht auf Mängel müssen Waffen sofort, mindestens aber 1-mal jährlich durch einen Sachkundigen auf ihre Handhabungssicherheit geprüft werden.
Instandsetzungen dürfen nur von bestimmten Personen (Bsp.: Büchsenmacher) durchgeführt werden.
Unzulässig ist das Bereithalten und Führen von Schreck- und Gas-Schusswaffen bei der Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen.

 

§18 DGUV Vorschrift 23 – Ausrüstung mit Schusswaffen

Mitarbeiter dürfen nur mit Waffen ausgerüstet sein, wenn dies durch den Unternehmer ausdrücklich angeordnet wird und wenn sie nach dem Waffenrecht zuverlässig, geeignet, sachkundig und an den Waffen ausgebildet sind.
Mitarbeiter müssen regelmäßig an Schießübungen teilnehmen um ihre Schießfertigkeit und die erforderliche Sachkunde nachweisen zu können. Über diese Prüfungen muss der Unternehmer Aufzeichnungen erstellen und führen.
Reichen die Voraussetzungen bei einem Mitarbeiter nicht mehr aus, so hat der Unternehmer die Waffe dem Mitarbeiter umgehend zu entziehen.

§15 DGUV Vorschrift 23 – Hundeführer

Es dürfen nur Mitarbeiter als Hundeführer eingesetzt werden, die entsprechend ihrer Aufgabe unterwiesen worden sind und die für die Führung von Hunden erforderlichen Befähigung nachweisen können (1x jährlich Überprüfung).
Sollte keine Befähigung mehr vorliegen, so darf der Hundeführer keinen Hund mehr im dienstlichen Auftrag führen.

§13 DGUV Vorschrift 23 – Hundezwinger

Werden Hunde in Zwingern oder Zwingeranlagen gehalten, muss vom Unternehmer gewährleistet werden, dass eine Trennung der Hunde (Einzelhaltung) möglich ist.
Die Zwinger dürfen nur vom Hundeführer oder von beauftragten Personen, die dem Hund vertraut sind, betreten werden. Am Zwinger muss ein Verbotsschild „Zutritt für unbefugte Verboten“ angebracht werden.
Zwinger müssen abschließbar sein und dürfen nur gesäubert werden, wenn der Hund sich nicht im Zwinger befindet.