Was sind die Rechtfertigungsgründe?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind einige Rechte festgehalten, auf die ein Sicherheitsmitarbeiter und auch jeder andere Bürger, in bestimmten Situationen als Rechtfertigungsgrund, zurückgreifen kann.
Die sogenannten Rechtfertigungsgründe machen eine in der Regel widerrechtliche Handlung zu einer erlaubten Handlung.

Folgende rechtfertigungsgründe gibt es:

§227 BGB – Notwehr
§228 BGB – Verteidigender Notstand
§229 BGB – allgemeine Selbsthilfe
§859 BGB – Selbsthilfe des Besitzers
§860 BGB – Selbsthilfe des Besitzdieners
§904 BGB – Angreifender Notstand
(§127 stopp – vorläufige Festnahme)
(§32 StGB – Notwehr)
(§34 StGB – Rechtfertigender Notstand)

Tierhalterhaftung

Eine Person haftet für jeden Schaden, der durch das Tier entsteht.
Eine Person haftet nicht für das Tier, wenn das Tier beruflich genutzt wird (z.B. Polizeihund) und der Halter die erforderliche Sorgfalt bei Aufsicht des Tiers beobachtet hat, oder der Schaden trotz Beachtung der Sorgfalt eingetreten ist.

Was sind Rechtsgüter?
Rechtlich geschützte Interessen eines Menschen sind Rechtsgüter.
Die wichtigsten Rechtsgüter sind – geordnet nach ihrer Wichtigkeit:
1. Leib und Leben
2. Gesundheit
3. Freiheit
4. Eigentum
5. Besitz
6. Ehre

 

Unerlaubte Handlung und Minderjährige

Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr haften im vollem Umfang für die von ihnen verursachten Schäden.
Bei Minderjährigen verläuft das jedoch anders.

Personen bis 7 Jahren, haften nicht.
Personen zwischen 7 und 10 Jahren, haften für alle Schäden, außer für Schäden die anderen Personen bei einem Kraftfahrzeug-, Schienenbahn-, oder Schwebebahnunfall entstanden sind.
Personen bis 18 Jahren, haften für alle Schäden, außer es fehlte ihm bei der Begehung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht.

Minderjährige Personen unterliegen grundsätzlich der Aufsichtspflicht. Verletzt die aufsichtspflichtige Person die Aufsichtspflicht, ist diese, im Falle eines Schadensereignisses durch die minderjährige Person, zum Schadensersatz verpflichtet.

Diese Regelungen sind in §828 BGB – Minderjährige und §832 BGB – Haftung der Aufsichtspflichten festgehalten.

Unerlaubte Handlungen und die Schadenersatzpflicht

Oft entsteht ein Schaden allein durch Handlungen von Menschen. Dazu gehören zum Beispiel Autounfälle. In §823 BGB ist festgelegt, dass jeder der wiederrechtlich einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden an Leib oder Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, oder Besitz zufügt, den daraus entstandenen Schaden ersetzen muss, da es eine unerlaubte Handlung ist.
Meist besteht nur die Verpflichtung, den alten Zustand wiederherzustellen.

Handelt eine Person nicht rechtswidrig (also auf Grundlage eines Rechtfertigungsgrundes wie beispielsweise Notwehr) wird kein Schadensersatz fällig.

Personengruppen

Minderjährige sind Personen unter 18 Jahren.
Kinder sind Personen unter 14 Jahren.
Jugendliche sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren.
Heranwachsende sind Personen von 18 bis unter 21 Jahren.
Erwachsene sind Personen ab 21 Jahren.

Definition Hausrecht

Hier hat eine Person das Recht zu entscheiden, welche Personen sich im Hausrechtsbereich aufhalten dürfen und welche nicht.

Es gibt keinen Paragraphen oder kein Gesetz in dem das Hausrecht verankert ist.

Es setzt sich vielmehr aus mehreren Artikeln und Gesetzen zusammen.

Artikel 2 – Man hat die Freiheit zu entscheiden was mit seinem Hausrechtsbereich passiert.
Artikel 13 – Wohnung ist unersetzlich – man kann entscheiden wer rein darf und wer nicht.
Artikel 14 – Eigentum wird gewährleistet – ohne Eigentum wäre kein Hausrecht möglich.
§903 BGB – Eigentümer kann machen was er möchte – und andere ausschließen.
§123 StGB – Hausfriedensbruch – Wer sich gegen den Willen des Eigentümers/Besitzers im Hausrechtsbereich aufhält, wird bestraft.

Definition Fundrecht

Wenn eine Person eine Sache verloren hat und jemand anders diese findet, muss die Person den Fund bei der entsprechenden Person (Verlierer, Eigentümer, etc.) anzeigen.

Ist die Person nicht bekannt, muss eine Anzeige bei der entsprechenden Behörde erfolgen.
Es sei denn der Wert der Sache liegt unter 10 €.

Wird dies nicht angezeigt, so liegt ein Verstoß gegen das Gesetz vor (Straftat der Unterschlagung).

Herrenlose Sachen, also eine Sache ohne Eigentümer und ohne Besitzer, beispielsweise ausgelesene Tageszeitung, Dosen im Mülleimer, etc., müssen nach §965 BGB nicht angezeigt werden.

Findet eine Person eine Sache, hat er laut §971 BGB das Recht auf Finderlohn (3-5%).

Verbotene Eigenmacht

Was die verbotene Eigenmacht ist, ist in §858 BGB festgehalten.

Es gibt sie in zwei Formen:
1. Besitzentzug – also das entziehen von Besitz, beispielsweise beim Diebstahl
2. Besitzstörung – also das Stören im Besitz, beispielsweise eine Sachbeschädigung

Sowohl der Besitzentzug als auch die Besitzstörung ist eine wiederrechtliche Handlung, außer es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor.

 

Was versteht man unter den Begriffen „vorsätzlich“ und „fahrlässig“?

Das Handeln mit Wissen und Wollen in dem Bewusstsein, dass die Handlung wiederrechtlich ist, nennt man vorsätzliches Handeln. Die Person handelt beim vorsätzlichen Handeln also bewusst und in voller Absicht.

Das fahrlässige Handeln hingegen ist das Außer-Acht-lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Die Person handelt ohne Absicht, aber mit einer Unvorsichtigkeit.