Was die verbotene Eigenmacht ist, ist in §858 BGB festgehalten.
Es gibt sie in zwei Formen:
1. Besitzentzug – also das entziehen von Besitz, beispielsweise beim Diebstahl
2. Besitzstörung – also das Stören im Besitz, beispielsweise eine Sachbeschädigung
Sowohl der Besitzentzug als auch die Besitzstörung ist eine wiederrechtliche Handlung, außer es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor.