Definition Fundrecht

Wenn eine Person eine Sache verloren hat und jemand anders diese findet, muss die Person den Fund bei der entsprechenden Person (Verlierer, Eigentümer, etc.) anzeigen.

Ist die Person nicht bekannt, muss eine Anzeige bei der entsprechenden Behörde erfolgen.
Es sei denn der Wert der Sache liegt unter 10 €.

Wird dies nicht angezeigt, so liegt ein Verstoß gegen das Gesetz vor (Straftat der Unterschlagung).

Herrenlose Sachen, also eine Sache ohne Eigentümer und ohne Besitzer, beispielsweise ausgelesene Tageszeitung, Dosen im Mülleimer, etc., müssen nach §965 BGB nicht angezeigt werden.

Findet eine Person eine Sache, hat er laut §971 BGB das Recht auf Finderlohn (3-5%).