Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr haften im vollem Umfang für die von ihnen verursachten Schäden.
Bei Minderjährigen verläuft das jedoch anders.
Personen bis 7 Jahren, haften nicht.
Personen zwischen 7 und 10 Jahren, haften für alle Schäden, außer für Schäden die anderen Personen bei einem Kraftfahrzeug-, Schienenbahn-, oder Schwebebahnunfall entstanden sind.
Personen bis 18 Jahren, haften für alle Schäden, außer es fehlte ihm bei der Begehung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht.
Minderjährige Personen unterliegen grundsätzlich der Aufsichtspflicht. Verletzt die aufsichtspflichtige Person die Aufsichtspflicht, ist diese, im Falle eines Schadensereignisses durch die minderjährige Person, zum Schadensersatz verpflichtet.
Diese Regelungen sind in §828 BGB – Minderjährige und §832 BGB – Haftung der Aufsichtspflichten festgehalten.