Keine Strafe ohne Gesetz

Nach §1 StGB darf es keine Strafe ohne Gesetz geben. Eine Person kann also nicht bestraft werden, wenn es kein Gesetz gibt welches die Handlung beschreibt und unter Strafe stellt.
Man kann also auch nicht für eine Tat im Nachhinein bestraft werden, wenn diese erst nach der Tat in den Katalog des Strafgesetzbuches aufgenommen worden ist (das sogenannte Rückwirkungsverbot).

 

Wie ist das Strafgesetzbuch aufgebaut?

Man unterscheidet das Strafgesetzbuch in den allgemeinen Teil (§1-79b) und in den besonderen Teil (§80-358).

Im allgemeinen Teil sind die allgemeinen Vorschriften zur Beurteilung von Straftaten vorgegeben.

Im besonderen Teil sind alle Straftaten aufgelistet die es gibt. Hier befindet sich auch der Tatbestand (das was gemacht werden muss, damit eine Straftat vorliegt), sowie die Art und der Umfang der Bestrafung der Tat.

Andere Straftaten findet man jedoch auch in Nebengesetzen.

Eine wichtige Rolle spielt die vorläufige Festnahme eine große Rolle (§127 StOP).

Was ist das Straf- und Verfahrensrecht?

Das straf- und Verfahrensrecht wird aus mehreren Gesetzbüchern zusammengesetzt. Das Strafrecht wird hauptsächlich durch das StGB und das Verfahrensrecht durch die stopp gebildet. Diese beiden Gesetzbücher sind im Sicherheitsbereich sehr wichtig. Sie enthalten Angaben wie beispielsweise wann eine Straftat begangen wird und wie diese strafrechtlich verfolgt wird. Außerdem sind verschiedene Straftaten auch im Nebenstrafrecht festgehalten wie beispielsweise der Besitz von Betäubungsmitteln (BtMG) oder der illegale Waffenbesitzt (WaffG).
In der Strafprozessordnung wird festgehalten, wie ein Verfahren von einer Anzeige/Festnahme bis hin zur Verurteilung ablaufen muss.

Der Unterschied zwischen Strafrecht und Zivilrecht liegt darin, dass es im Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung um die Verfolgung und Bestrafung einer Straftat geht und im Bürgerlichen Gesetzbuch geht es um die privatrechtlichen Ansprüche wie dem Herausgabeanspruch, dem Unterlassungsanspruch oder dem Erhalt von Schadensersatz.

Dies spielt auch bei der Nutzung von den Rechtfertigungsgründen eine große Rolle.

Was ist das Schikaneverbot?

Nach §226 BGB ist es nicht erlaubt sein Recht so auszuüben, dass einer anderen Person Schaden zugefügt wird.
Das heißt: Es ist nicht erlaubt in der Form dazu zu missbrauchen, als das man andere Personen mit seiner Handlung schikaniert.

Das Schikaneverbot ist ein gesetzliches Verbot, das in § 126 des Strafgesetzbuches (StGB) festgelegt ist und das das Schikanieren von Personen verbietet. Schikane ist eine Form von Gewalt, die sich durch wiederholte, aufeinanderfolgende oder andauernde Angriffe oder Belästigungen äußert, die geeignet sind, die Opfer in ihrem Wohlbefinden oder in ihrer Freiheit zu beeinträchtigen.

Das Schikaneverbot gilt für alle Personen und bezieht sich auf alle Formen von Schikane, einschließlich sexueller Belästigung und Mobbing. Es ist ein wichtiger Schutz für die Betroffenen und dient dazu, sie vor emotionalen, psychischen und körperlichen Schäden zu schützen.

Das Schikaneverbot ist Teil des Strafgesetzbuches und wird von den Strafverfolgungsbehörden angewendet. Es ist wichtig, dass Betroffene von Schikane sich an die Polizei oder an andere zuständige Stellen wenden, um Schikane zu melden und sich gegen sie zu wehren. Es gibt auch viele Hilfsangebote und Beratungsstellen, die Betroffenen bei der Bewältigung von Schikane unterstützen können.

Definition „Verhältnismäßigkeit der Mittel“

Bei Eingriffen in die Rechtsgüter anderer Personen und die Nutzung der rechtfertigungsgründe ist die „Verhältnismäßigkeit der Mittel“ zu beachten.
Die folgenden Fragen helfen, die Verhältnismäßigkeit der Mittel beurteilen zu können:

-Gibt es einen legitimen Zweck für die Maßnahme?
-Ist die Maßnahme geeignet um den Zweck zu erreichen?
-Ist die Maßnahme in der Form erforderlich oder gibt es vielleicht ein milderes Mittel?
-Ist die Maßnahme angemessen? Oder gibt es mehr Nachteile als Vorteile?

Aggressivnotstand / angreifender Notstand – §904 BGB

Eigentümern, ist es untersagt, Beschädigungen oder Zerstörungen einer Sache durch dritte Personen zu verbieten, wenn diese Person die Sache zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr benötigt. Der Schaden drohende Schaden muss jedoch wesentlich höher sein als der Schaden der durch die Einwirkung auf die Sache des Eigentümers entsteht.

Die Person die den Schaden verursacht ist grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Aber die Person kann den Schadensersatzanspruch gegenüber der Person, die die Gefahr verschuldet hat, geltend machen.

Der angreifende Notstand, wie er in verschiedenen Rechtsordnungen verankert ist, erlaubt Individuen, Rechtsnormen zu übertreten, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass der eingetretene Schaden nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr stehen darf.

Im Fall von Person H, die den Feuerlöscher von dem LKW des K nimmt, um ein brennendes Auto zu löschen, in dem mehrere Kinder sitzen, handelt es sich deutlich um einen Fall des angreifenden Notstandes. Hier steht eine konkrete, unmittelbare Gefahr für das Leben der Kinder gegen den materiellen Schaden, der K durch die Entwendung des Feuerlöschers entsteht. Die Verhältnismäßigkeit ist in diesem Fall klar gegeben, da der Schutz menschlichen Lebens immer einen höheren Stellenwert haben sollte als der Schutz von Sachwerten.

Auch bei der Handlung von Person L, die den Gehstock der älteren Dame M entreißt, um eine klemmende Fluchttür aufzustoßen und damit möglicherweise eine Massenpanik zu verhindern, kann von einem angreifenden Notstand gesprochen werden. Auch hier wird eine konkrete, unmittelbare Gefahr – nämlich die Verletzung oder gar der Tod mehrerer Menschen durch Quetschungen oder eine Massenpanik – durch das Brechen einer Rechtsnorm, in diesem Fall die Wegnahme des Gehstockes einer älteren Dame, abgewendet. Die Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls gegeben, da der temporäre Verlust des Gehstockes und das eventuelle Unbehagen der älteren Dame nicht in Relation zu der potentiell lebensbedrohlichen Gefahr für die in Panik geratenen Personen stehen.

In beiden Szenarien handeln die Personen H und L nach dem Prinzip des angreifenden Notstandes, indem sie jeweils eine Rechtsnorm übertreten, um eine höhere Gefahr abzuwenden. Es zeigt sich, dass in Notsituationen das individuelle Handeln oft eine Nuance von Grau anstatt Schwarz-Weiß darstellt, da sie über den üblichen gesetzlichen Rahmen hinausgehen, um größere Schäden oder Gefahren abzuwenden. Beide Handlungen sind also durch den angreifenden Notstand gerechtfertigt, wobei natürlich im Nachhinein immer eine genaue Prüfung der Umstände notwendig wäre, um dies abschließend zu bewerten.

Defensivnotstand / verteidigender Notstand – §228 BGB

Hier geht die Gefahr nicht vom Menschen aus, sondern durch eine Sache oder ein Tier. Durch §228 BGB wird die Zerstörung oder die Beschädigung einer Sache geschützt, um die Gefahr von sich oder einer anderen Person abzuwenden.

Wenn man einer gegenwärtigen Gefahr durch eine Sache ausgesetzt ist, ist es erlaubt eine Maßnahme zu ergreifen, um die Gefahr von sich abzuwenden. Hierbei muss allerdings eine Abwägung der Güter stattfinden. Die Maßnahme darf jedoch nicht außer Verhältnis zu dem drohenden Schaden sein.

 

Selbsthilfe des Besitzdieners – §860 BGB

Der Besitzdiener besitzt nach §860 BGB die gleichen Rechte wie der Besitzer in §859 BGB. Auch er darf sich einer verbotenen Eigenmacht notfalls auch mit Gewalt erwehren. Er darf Besitzwehr und Besitzkehr so anwenden, als wenn er selbst Besitzer wäre. Dabei gilt ebenfalls die „Verhältnismäßigkeit der Mittel“ zu beachten.

Nach § 860 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Besitzdienst (auch „Besitzschutzdienst“ genannt) das Recht, im Rahmen der Selbsthilfe Maßnahmen zu ergreifen, um den Eigentumsschutz zu gewährleisten. Diese Maßnahmen dürfen jedoch nur ergriffen werden, wenn sie zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr oder zur Verhinderung eines konkreten Eigentumsdelikts erforderlich sind.

Die Selbsthilfe des Besitzdieners ist somit ein Mittel, das einem Eigentümer oder Besitzer zur Verfügung steht, um sein Eigentum zu schützen, wenn es von einer unmittelbaren Gefahr bedroht ist oder wenn es tatsächlich durch eine Straftat in Gefahr gebracht wurde.

Die Selbsthilfe des Besitzdieners ist jedoch auf das notwendige Maß beschränkt und darf nicht zu einer Überreaktion führen. Auch darf sie nicht dazu führen, dass die Integrität oder die körperliche Unversehrtheit der Person, die das Eigentum in Gefahr bringt, verletzt wird.

Wenn der Besitzdienst Maßnahmen zur Selbsthilfe ergreift, muss er dies unverzüglich der Polizei melden und sich zur Verfügung halten, um weitere Schritte zu unterstützen. Es ist auch wichtig, dass der Besitzdienst die Maßnahmen der Selbsthilfe protokolliert, um diese im Falle einer späteren Überprüfung nachweisen zu können.

Selbsthilfe des Besitzers – §859 BGB

Der Besitzer einer Sache, darf sich einer verbotenen Eigenmacht, also einer sogenannten Besitzstörung oder einem Besitzentzug, notfalls auch mit Gewalt erwehren (Besitzwehr).

Wenn einer Person eine Sache weggenommen wird, kann dem auf frischer tat betroffenen Täter, die Sache auch mit Gewalt wieder abgenommen werden (Besitzkehr).

Dabei ist jedoch die „Verhältnismäßigkeit der Mittel“ zu beachten.

 

Allgemeine Selbsthilfe – §229 BGB

Man darf laut §229 BGB …
-… eine Sache wegnehmen, beschädigen oder zerstören
-… einen Verpflichteten welcher der Flucht verdächtig ist, festnehmen
-… den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigen
-…wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erreichen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs wesentlich erschwert oder verteilt werde.

Möglich ist es das Recht auf andere Personen vertraglich zu übertragen.