Defensivnotstand / verteidigender Notstand – §228 BGB

Hier geht die Gefahr nicht vom Menschen aus, sondern durch eine Sache oder ein Tier. Durch §228 BGB wird die Zerstörung oder die Beschädigung einer Sache geschützt, um die Gefahr von sich oder einer anderen Person abzuwenden.

Wenn man einer gegenwärtigen Gefahr durch eine Sache ausgesetzt ist, ist es erlaubt eine Maßnahme zu ergreifen, um die Gefahr von sich abzuwenden. Hierbei muss allerdings eine Abwägung der Güter stattfinden. Die Maßnahme darf jedoch nicht außer Verhältnis zu dem drohenden Schaden sein.