Allgemeine Selbsthilfe – §229 BGB

Man darf laut §229 BGB …
-… eine Sache wegnehmen, beschädigen oder zerstören
-… einen Verpflichteten welcher der Flucht verdächtig ist, festnehmen
-… den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigen
-…wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erreichen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs wesentlich erschwert oder verteilt werde.

Möglich ist es das Recht auf andere Personen vertraglich zu übertragen.