§32 StGB – Notwehr

Man handelt nicht rechtswidrig, wenn man eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Angriff = drohende Verletzung eines Rechtsgutes durch einen anderen Menschen
Gegenwärtig = kurz bevorstehend, grade stattfindend oder noch andauernd
Rechtswidrig = die Handlung des Angreifers verstößt gegen geltendes Recht und Gesetz und er hat keinen Rechtfertigungsgrund für seine Handlung
Tat = Straftat
Erforderlich = Erforderlich ist die Verteidigungshandlung die notwendig und geeignet ist, den Angriff schnellstmöglich zu beenden.
Geboten = Geboten ist jede Notwehrhandlung die nicht im krassen Missverhältnis der widerstreitenden Rechtsgüter steht. Nicht geboten ist eine Notwehrhandlung, wenn diese z.B. provoziert wurde.

Ziel der Notwehr ist es, den Angriff so schnell wie möglich zu beenden.

Bei der Notwehr muss darauf geachtet werden, das mildeste Verteidigungsmittel zu wählen, welches jedoch dazu geeignet sein muss den Angriff beenden zu können.

Jedes Rechtsgut (Leib und Leben, Gesundheit, Freiheit, etc.) ist notwehrfähig.

Das Recht der Notwehr ist sowohl im BGB als auch im StGB festgehalten.
Im BGB steht es, damit eine Notwehrhandlung vor zivilrechtlichen Ansprüchen schützt und im StGB steht es, damit eine Notwehrhandlung vor strafrechtlichen Ansprüchen schützt.

Notwehr ist für sich selbst und Nothilfe ist die Notwehr für eine andere Person.

Versuch einer Straftat

Verwirklicht eine Person seine Vorstellungen einer Straftat, so stellt dies ein Versuch einer Straftat dar.

Bei Verbrechen ist der Versuch immer strafbar, bei Vergehen nur wenn dies im Gesetzbuch geschrieben steht.

Straffrei sind Handlungen zur Vorbereitung einer Straftat, wie das Planen und Vorbereiten. Wenige Ausnahmen können auch anders ausgehen.

Täterschaften – Alleintäter, Mittäter, Anstiftung, Beihilfe

Alleintäter sind Personen, die eine Straftat alleine begehen.
Mittäter sind Personen, die gemeinsam eine Straftat begehen und am Taterfolg interessiert sind.

Stiftet eine Person eine andere Person dazu an eine Straftat zu begehen, wird die Person genauso bestraft, als hätte er die Straftat selbst begangen. Diese Straftat wird durch die psychische Beeinflussung hervorgerufen (z.B. Überreden, Bezahlung).

Unterstützt eine Person die andere Person bei einer Straftat so wird diese ebenfalls, milder als der Täter, bestraft. Solche Hilfe ist entweder physisch (aktive Hilfe) oder psychisch (motivieren/bestärken).

Definition Unterlassungsdelikte

Unterlassungsdelikte sind Delikte bei denen Straftaten durch reines Nichtstun begangen wird.

Man unterteilt diese in echte und unechte Unterlassungsdelikte.

Echte Unterlassungsdelikte sind direkt im StGB erfasst. Hier wird gegen ein Gesetz aus dem besonderen Teil verstoßen und so eine Straftat begangen obwohl man nichts tut (z.B. unterlassene Hilfeleistung, Nichtanzeige geplanter Straftaten, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).

Unechte Unterlassungsdelikte sind erfolgreiche Straftaten, die nicht verhindert werden, obwohl man rechtlich dazu verpflichtet ist. Diese Personen bezeichnet man dann als „Garant“. Sie garantiert so in einer gewissen Weise für etwas. Der Garant hat die sogenannte Garantenstellung. Diese hat man zum Beispiel durch eine gesetzliche Bindung, durch einen Vertrag und wenn man durch sein Verhalten eine Gefahr für andere erschafft.

Bei einem unechten Unterlassungsdelikt wird man genauso bestraft, als hätte man die Tat direkt begangen. Hier ist jedoch eine Strafmilderung möglich.

Offizial- und Antragsdelikte

Der Staat hat die Aufgabe, die ihm bekanntgewordenen Straftaten zu verfolgen.

Unter den Begriff Offizialdelikte fallen Straftaten die vom Staat verfolgt werden müssen. Dazu zählen alle Straftaten bis auf weniger Ausnahmen.

Unter dem Begriff Antragsdelikte fallen Straftaten die nicht vom Staat verfolgt werden müssen. Hier entscheidet das Opfer ob die Straftat verfolgt werden soll oder nicht.

Antragsdelikte unterscheidet man zudem noch in absolute und relative Antragsdelikte.

Absolute Antragsdelikte sind Delikte die absolut nur nach Antrag des Opfers verfolgt werden (z.B. Beleidigungen, Hausfriedensbruch).
Relative Antragsdelikte sind Delikte die von besonderem öffentlichen Interesse sind, welche der Staat direkt verfolgen kann (z.B. Körperverletzungen, Sachbeschädigungen).

Wird ein Verfahren eingestellt, kann das Opfer selbst und ohne Staatsanwaltschaft anklagen (sog. Privatklage).

Verbrechen und Vergehen

Straftaten bei denen die geringste Strafe 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mehr beträgt sind Verbrechen. Hier ist auch nur der Versuch diese Straftat zu begehen strafbar. Ein Verbrechen ist immer ein Offizialdelikt. Mord gehört beispielsweise zum Verbrechen.

Straftaten bei denen die geringste Strafe weniger als 1 Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe beträgt sind Vergehen. Hier ist der Versuch dieser Straftat nur dann strafbar, wenn dies im jeweiligen Paragraphen festgehalten ist. Nötigungen und Diebstahl gehören beispielsweise zum Vergehen.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Strafbar ist vorerst nur vorläufiges Handeln. Fahrlässiges Handeln kann jedoch auch strafbar sein, wenn es im entsprechenden Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht ist.

Vorsätzliches Handeln ist das Handeln mit dem Bewusstsein, dass die Handlung widerrechtlich ist (Person handelt bewusst und in voller Absicht).

Fahrlässiges handeln ist das Außer-Acht-lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Es wird also ohne Absicht, aber mit einer Unvorsichtigkeit gehandelt.

Was ist eine Straftat?

Eine Straftat wird auch als Delikt bezeichnet. Eine Straftat ist ein Verhalten, welches durch das Gesetz mit Strafen bedroht ist.

Sie setzt sich zusammen aus:
Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld

Diese drei Teile müssen zwingend vorliegen, ansonsten liegt keine Straftat vor.

1.Der Tatbestand ist die Gesamtheit der Merkmale einer strafbaren Handlung. Dabei gibt es objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale.
Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind Merkmale die von außen wahrgenommen werden.
Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind Merkmale, die im inneren des Täters liegen und nicht von jeder Person von außen wahrgenommen werden können.

2.Bei der Rechtswidrigkeit verstößt eine Person gegen das geltende Recht und Gesetz. Nicht rechtswidrig handelt eine Person, die einen Rechtfertigungsgrund (Notwehr) für ihre Handlung hat.
Zu den Rechtfertigungsgründen gehören:

– §32 StGB – Notwehr
– §34 StGB – rechtfertigender Notstand
– §127 StPO – vorläufige Festnahme
– §227 BGB – Notwehr
– §228 BGB – defensiver/verteidigender Notstand
– §229 BGB – allgemeine Selbsthilfe
– §859/860 BGB – Selbsthilfe des Besitzers/Besitzdieners
– §904 BGB – aggressiver/angreifender Notstand

3.Wenn dem Täter keine Entschuldigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe betreffen ist er Schuldhaft.

Schuldausschließungsgründe sind:

-Kinder unter 14 Jahre,
-Vollrausch,
-psychische Unzurechnungsfähigkeit

Entschuldigungsgründe:
– §33 StGB – Notwehrexzess
– §35 StGB – entschuldigender Notstand