Unterlassungsdelikte sind Delikte bei denen Straftaten durch reines Nichtstun begangen wird.
Man unterteilt diese in echte und unechte Unterlassungsdelikte.
Echte Unterlassungsdelikte sind direkt im StGB erfasst. Hier wird gegen ein Gesetz aus dem besonderen Teil verstoßen und so eine Straftat begangen obwohl man nichts tut (z.B. unterlassene Hilfeleistung, Nichtanzeige geplanter Straftaten, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).
Unechte Unterlassungsdelikte sind erfolgreiche Straftaten, die nicht verhindert werden, obwohl man rechtlich dazu verpflichtet ist. Diese Personen bezeichnet man dann als „Garant“. Sie garantiert so in einer gewissen Weise für etwas. Der Garant hat die sogenannte Garantenstellung. Diese hat man zum Beispiel durch eine gesetzliche Bindung, durch einen Vertrag und wenn man durch sein Verhalten eine Gefahr für andere erschafft.
Bei einem unechten Unterlassungsdelikt wird man genauso bestraft, als hätte man die Tat direkt begangen. Hier ist jedoch eine Strafmilderung möglich.