Offizial- und Antragsdelikte

Der Staat hat die Aufgabe, die ihm bekanntgewordenen Straftaten zu verfolgen.

Unter den Begriff Offizialdelikte fallen Straftaten die vom Staat verfolgt werden müssen. Dazu zählen alle Straftaten bis auf weniger Ausnahmen.

Unter dem Begriff Antragsdelikte fallen Straftaten die nicht vom Staat verfolgt werden müssen. Hier entscheidet das Opfer ob die Straftat verfolgt werden soll oder nicht.

Antragsdelikte unterscheidet man zudem noch in absolute und relative Antragsdelikte.

Absolute Antragsdelikte sind Delikte die absolut nur nach Antrag des Opfers verfolgt werden (z.B. Beleidigungen, Hausfriedensbruch).
Relative Antragsdelikte sind Delikte die von besonderem öffentlichen Interesse sind, welche der Staat direkt verfolgen kann (z.B. Körperverletzungen, Sachbeschädigungen).

Wird ein Verfahren eingestellt, kann das Opfer selbst und ohne Staatsanwaltschaft anklagen (sog. Privatklage).