Strafbar ist vorerst nur vorläufiges Handeln. Fahrlässiges Handeln kann jedoch auch strafbar sein, wenn es im entsprechenden Gesetz ausdrücklich mit Strafe bedroht ist.
Vorsätzliches Handeln ist das Handeln mit dem Bewusstsein, dass die Handlung widerrechtlich ist (Person handelt bewusst und in voller Absicht).
Fahrlässiges handeln ist das Außer-Acht-lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Es wird also ohne Absicht, aber mit einer Unvorsichtigkeit gehandelt.