Objektiver Tatbestand:
Wer …
– sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst (z.B. Polizei, Ordnungsamt etc.)
– oder unbefugt eine Handlung, welche nur durch ein öffentliches Amt vorgenommen werden darf, ausführt (z.B. Knöllchenschreiben für falsch parkende PKW’s)
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
– Vergehen
Versuch strafbar?
Nein
Autor: admin
§126 – Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
Objektiver Tatbestand:
Wer …
-in einer Weise die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören mit bestimmten schweren Straftaten droht:
z.B.
– Landfriedensbruch
– Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
– Raub
etc.
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Nein
§123 StGB – Hausfriedensbruch
Objektiver Tatbestand:
Wer …
-in eine Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum oder abgeschlossene Räume, die dem öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind,
-widerrechtlich eindringt
– oder wer, wenn er sich ohne Befugnis darin aufhält, auf die Aufforderung eines Berechtigten nicht entfernt
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Die wichtigsten Straftaten für den Sicherheitsbereich
§123 StGB – Hausfriedensbruch
§126 StGB – Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
§132 StGB – Amtsanmaßung
§132a StGB – Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
§138 StGB – Nichtanzeige geplanter Straftaten
§153 StGB – falsche uneidliche Aussage
§154 StGB – Meineid
§164 StGB – falsche Verdächtigung
§185 StGB – Beleidigung
§223 StGB – Körperverletzung
§224 StGB – gefährliche Körperverletzung
§226 StGB – schwere Körperverletzung
§229 StGB – fahrlässige Körperverletzung
§239 StGB – Freiheitsberaubung
§240 StGB – Nötigung
§241 StGB – Bedrohung
§242 StGB – Diebstahl
§243 StGB – besonders schwerer Fall des Diebstahls
§244 StGB – Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl
§246 StGB – Unterschlagung
§248a StGB – Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
§249 StGB – Raub
§252 StGB – Räuberischer Diebstahl
§253 StGB – Erpressung
§255 StGB – Räuberische Erpressung
§257 StGB – Begünstigung
§258 StGB – Strafvereitelung
§259 StGB – Hehlerei
§263 StGB – Betrug
§265a StGB – Erschleichen von Leistungen
§267 StGB – Urkundenfälschung
§303 StGB – Sachbeschädigung
§306 StGB – Sachbeschädigung durch Brandstiftung
§35 StGB – Entschuldigender Notstand
Ohne Schuld handelt eine Person, die eine Straftat begeht, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib, Leben und Freiheit von sich, einem Angehörigen oder eine andere ihm nahestehende Person abzuwenden.
Auch hier entfällt das Element „Schuld“ als Teil einer Straftat.
Verursacht die Person selbst die Gefahr oder steht sie in einem besonderen Rechtsverhältnis, so wird der Person zugemutet, dass sie die Gefahr hätte hinnehmen können. So liegt eine Straftat vor, diese kann jedoch gemildert werden.
§33 StGB – Überschreitung der Notwehr/Notwehrexzess
Wird die Grenze bei einer Notwehrsituation aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken übertreten, wird die Person nicht bestraft.
Das heißt man wird bestraft, wenn man sich gegen einen rechtswidrigen Angriff wehrt und dabei mehr für die Verteidigung macht als eigentlich erlaubt.
Die Überschreitung der Notwehr zählt als Entschuldigungsgrund. Das Element „Schuld“ als Teil einer Straftat entfällt.
Schuldausschließungsgründe aus dem StGB
Im Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung findet man folgende Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe:
§33 StGB – Überschreiten der Notwehr/Notwehrexzess
§35 StGB – Entschuldigender Notstand
§127 StPO – vorläufige Festnahme
Die vorläufige Festnahme ist durch Jedermann gerechtfertigt. Das heißt also, dass jede Person, unter bestimmten Bedingungen, eine andere vorläufig festnehmen darf.
Unter diese Bedingungen fallen folgende Punkte:
1. Person auf frischer Tat (eine Straftat die grade begangen wird/wurde) betroffen oder verfolgt
2. Die Person ist der Flucht verdächtig (Person kann sich durch Flucht der Strafverfolgung entziehen) oder deren Personalien sind unbekannt (Person ist persönlich unbekannt und kann sich nicht ausweisen).
Ziel ist es, die strafrechtlichen Ansprüche durchsetzen zu können.
Es gibt auch Ausnahmefälle. Man darf eine Person nicht vorläufig festnehmen um privatrechtliche Ansprüche umzusetzen.
Eine vorläufige Festnahme muss sofort der Polizei gemeldet werden, die dann die Personalien feststellt.
§34 StGB – rechtfertigender Notstand
Bei dem rechtfertigenden Notstand ist es erlaubt, eine Straftat zu begehen um eine Gefahr von sich oder einer anderen Person abzuwenden. Aber nur wenn ein Rechtsgut durch diese gegenwärtige Gefahr verletzt zu werden droht oder verletzt wird. Hier muss jedoch eine Abwägung der Rechtsgüter durchgeführt. Das Rechtsgut welches in Gefahr ist, muss wesentlich höherwertiger sein, als das, welches eingeschränkt wird.
Putativnotwehr – Was ist das?
Hier geht eine Person davon irrig davon aus, dass eine Notwehrsituation vorliegt. In solch einer Situation entfällt der Vorsatz, sodass nur die fahrlässige Straftat verfolgt wird – und selbst die Fahrlässigkeit ist teilweise nicht mehr gegeben.
