§33 StGB – Überschreitung der Notwehr/Notwehrexzess

Wird die Grenze bei einer Notwehrsituation aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken übertreten, wird die Person nicht bestraft.
Das heißt man wird bestraft, wenn man sich gegen einen rechtswidrigen Angriff wehrt und dabei mehr für die Verteidigung macht als eigentlich erlaubt.
Die Überschreitung der Notwehr zählt als Entschuldigungsgrund. Das Element „Schuld“ als Teil einer Straftat entfällt.