§35 StGB – Entschuldigender Notstand

Ohne Schuld handelt eine Person, die eine Straftat begeht, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib, Leben und Freiheit von sich, einem Angehörigen oder eine andere ihm nahestehende Person abzuwenden.
Auch hier entfällt das Element „Schuld“ als Teil einer Straftat.
Verursacht die Person selbst die Gefahr oder steht sie in einem besonderen Rechtsverhältnis, so wird der Person zugemutet, dass sie die Gefahr hätte hinnehmen können. So liegt eine Straftat vor, diese kann jedoch gemildert werden.