§126 – Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

Objektiver Tatbestand:
Wer …
-in einer Weise die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören mit bestimmten schweren Straftaten droht:
z.B.
– Landfriedensbruch
– Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
– Raub
etc.
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Nein