§123 StGB – Hausfriedensbruch

Objektiver Tatbestand:
Wer …
-in eine Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum oder abgeschlossene Räume, die dem öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind,
-widerrechtlich eindringt
– oder wer, wenn er sich ohne Befugnis darin aufhält, auf die Aufforderung eines Berechtigten nicht entfernt
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen