§34 StGB – rechtfertigender Notstand

Bei dem rechtfertigenden Notstand ist es erlaubt, eine Straftat zu begehen um eine Gefahr von sich oder einer anderen Person abzuwenden. Aber nur wenn ein Rechtsgut durch diese gegenwärtige Gefahr verletzt zu werden droht oder verletzt wird. Hier muss jedoch eine Abwägung der Rechtsgüter durchgeführt. Das Rechtsgut welches in Gefahr ist, muss wesentlich höherwertiger sein, als das, welches eingeschränkt wird.