Hier geht eine Person davon irrig davon aus, dass eine Notwehrsituation vorliegt. In solch einer Situation entfällt der Vorsatz, sodass nur die fahrlässige Straftat verfolgt wird – und selbst die Fahrlässigkeit ist teilweise nicht mehr gegeben.
Hier geht eine Person davon irrig davon aus, dass eine Notwehrsituation vorliegt. In solch einer Situation entfällt der Vorsatz, sodass nur die fahrlässige Straftat verfolgt wird – und selbst die Fahrlässigkeit ist teilweise nicht mehr gegeben.